RS OGH 1953/11/10 4Ob209/53

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Veröffentlicht am 10.11.1953
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Norm

ArbGerG §18
ZPO §73 Abs2 IIa
ZPO §75 Z3

Rechtssatz

Zur Frage, ob es hinreicht, daß eine arme Partei, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine selbst verfaßte Berufung zur Verbesserung zurückgestellt wurde, diese mit der Erklärung zurückgestellt, sie werde den Nachweis erbringen, daß sie im Berufungsverfahren durch einen Angehörigen der Berufsvereinigung vertreten sein werde, sollte ihr ein solcher wider Erwarten nicht beigestellt werden, ersuche sie um Bestellung eines Armenvertreters.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 209/53
    Entscheidungstext OGH 10.11.1953 4 Ob 209/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036236

Dokumentnummer

JJR_19531110_OGH0002_0040OB00209_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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