RS OGH 1937/4/6 3Ob204/37

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Veröffentlicht am 06.04.1937
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Norm

ZPO §68 Abs3
ZPO §73 Abs2 IIa
ZPO §465

Rechtssatz

Die vom vorläufig bestellten Armenvertreter innerhalb der Berufungsfrist überreichte Berufung bleibt auch dann wirksam, wenn das Armenrecht unter der Bedingung der nachträglichen Beibringung eines Armutszeugnisses bewilligt und dieses Zeugnis innerhalb der dafür bestimmten Frist nicht beigebracht wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 204/37
    Entscheidungstext OGH 06.04.1937 3 Ob 204/37
    Veröff: SZ 19/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0036166

Dokumentnummer

JJR_19370406_OGH0002_0030OB00204_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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