Norm
ZPO §68 Abs3Rechtssatz
Die vom vorläufig bestellten Armenvertreter innerhalb der Berufungsfrist überreichte Berufung bleibt auch dann wirksam, wenn das Armenrecht unter der Bedingung der nachträglichen Beibringung eines Armutszeugnisses bewilligt und dieses Zeugnis innerhalb der dafür bestimmten Frist nicht beigebracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0036166Dokumentnummer
JJR_19370406_OGH0002_0030OB00204_3700000_001