Norm
ZPO §73 Abs2 IIcRechtssatz
Wenn eine anwaltlich noch nicht vertretene Partei, der das Armenrecht bereits erteilt wurde, gegen das Urteil des Prozeßgerichtes die Berufung erheben will, genügt es, wenn ihr Antrag auf Bestellung eines Armenvertreters zur Verfassung der Berufungsschrift vor Ablauf der Berufungsfrist gestellt wurde, um den Vorwurf der Säumigkeit bei analoger Anwendung der Bestimmung des § 73 Abs 2 ZPO auszuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036206Dokumentnummer
JJR_19540505_OGH0002_0030OB00301_5400000_001