RS OGH 1954/5/5 3Ob301/54, 3Ob768/54

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Veröffentlicht am 05.05.1954
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Norm

ZPO §73 Abs2 IIc

Rechtssatz

Wenn eine anwaltlich noch nicht vertretene Partei, der das Armenrecht bereits erteilt wurde, gegen das Urteil des Prozeßgerichtes die Berufung erheben will, genügt es, wenn ihr Antrag auf Bestellung eines Armenvertreters zur Verfassung der Berufungsschrift vor Ablauf der Berufungsfrist gestellt wurde, um den Vorwurf der Säumigkeit bei analoger Anwendung der Bestimmung des § 73 Abs 2 ZPO auszuschließen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 301/54
    Entscheidungstext OGH 05.05.1954 3 Ob 301/54
  • 3 Ob 768/54
    Entscheidungstext OGH 24.11.1954 3 Ob 768/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036206

Dokumentnummer

JJR_19540505_OGH0002_0030OB00301_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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