Norm
ZPO §68 Abs3Rechtssatz
Für den Eintritt der im § 68 Abs 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses auf Erlöschen des Armenrechtes normierten Unterbrechung der Rechtsmittelfrist ist es ohne Bedeutung, ob die arme Partei, deren Armenrecht für erloschen erklärt wurde, durch einen Armenvertreter oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036126Dokumentnummer
JJR_19531014_OGH0002_0010OB00730_5300000_001