RS OGH 1953/10/14 1Ob730/53, 2Ob21/54

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Veröffentlicht am 14.10.1953
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Norm

ZPO §68 Abs3
ZPO §73 Abs2

Rechtssatz

Für den Eintritt der im § 68 Abs 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses auf Erlöschen des Armenrechtes normierten Unterbrechung der Rechtsmittelfrist ist es ohne Bedeutung, ob die arme Partei, deren Armenrecht für erloschen erklärt wurde, durch einen Armenvertreter oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036126

Dokumentnummer

JJR_19531014_OGH0002_0010OB00730_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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