Norm
ZPO §73 Abs2 IIbRechtssatz
Der Jugendfürsorgestelle muß zugebilligt werden, daß es zweckmäßig war, vor Erhebung der Berufung mit der auswärts wohnenden Mutter des klagenden Kindes in Verbindung zu treten. Die klagende Partei hat daher die Stellung des Antrages auf Bestellung eines Armenvertreters nicht schuldhaft verzögert (Zustellung an Jungendfürsorgestelle am 30.07., Antrag am 11.08.).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036225Dokumentnummer
JJR_19530114_OGH0002_0020OB00003_5300000_001