Begründung: Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Fall einer Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht nicht bedurfte. Die Revisionsbeschränkungen des § 502 Abs 2 und 3 ZPO gelten gemäß Abs 5 Z 2 dieser Bestimmung nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Diese gesetzliche Regelung bezweckt, wie bereits zu § 502... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die gerichtliche Aufkündigung der klagenden Parteien, die der Sache nach auf den Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG gestützt, beim Erstgericht am 11. März 1997 eingebracht und am 13. März 1997 durch die Erlassung des Auftrags nach § 562 Abs 1 ZPO gerichtlich erledigt wurde, enthält einleitend folgenden Wortlaut: Die gerichtliche Aufkündigung der klagenden Parteien, die der Sache nach auf den Kündigungsgrund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger kaufte und übernahm am 27. 10. 1994 die Liegenschaft EZ 2***** des Grundbuches 5***** Ober*****. Mit Beschluß vom 6. 4. 1995 - dem Kläger zugestellt am 18. 4. 1995 - bewilligte das Erstgericht diesem die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes in Ansehung dieser Liegenschaft. Der Beklagte hatte am 25. 9. 1980 vom Rechtsvorgänger des Klägers das Untergeschoß einer auf der Liegenschaft befindlichen "alten Halle" sowie ein Wiesengrundstück zum ... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z4 IIDEO §7 Abs1 BaEO §226EO §270 IIA2EO §270 IIB2EO §349 AZPO §235 AZPO §562 B
Rechtssatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichen... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z4 IIDZPO §562 A
Rechtssatz: Die Aufkündigung hat einerseits die materiellrechtliche Funktion, das Bestandverhältnis durch eine rechtsgestaltende Erklärung zu beenden, und andererseits die formellrechtliche Funktion, dem Aufkündigenden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 4 EO für die Übernahme beziehungsweise Übergabe des Bestandgegenstands zu verschaffen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §562 A
Rechtssatz: Unter Aufkündigung ist sowohl der verfahrenseinleitende Schriftsatz des Kündigenden als auch das aufgrund dieses Antrags erlassene Mandat des Gerichts zu verstehen. Entscheidungstexte 1 Ob 217/98p Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 217/98p Veröff: SZ 72/26 1 Ob 284/99t Entscheidungstext OGH 14... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist infolge Zuschlags vom 14. Februar 1996 in einem gerichtlichen Versteigerungsverfahren „außerbücherliche“ Eigentümerin und Verwalterin der - mittlerweile an einen Dritten verkauften - Liegenschaften EZ 365 einer näher bezeichneten Katastralgemeinde mit den Grundstücken (GSt) 1477/2 Sonstige (Weg), 1570 Baufläche (Gebäude), Gewässer (See) Sonstige, EZ 511 derselben Katastralgemeinde mit den GSten 709/1 LN Gewässer (See), 719/7 Baufläche (Gebäude) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ein Teil des Gebiets einer Tiroler Gemeinde wird von einem Wiesenbach durchflossen. Dessen Gerinne verläuft zunächst durch einen Wald, anschließend über einige hundert Meter durch Wiesen und sodann durch Siedlungsgebiet. Das Erdgerinne hat im Bereich der Wiesen ein Durchflußprofil von etwa 50 bis 60 cm Breite und etwa einem halben Meter Tiefe. In diesem Bereich wird der Bach von zwei Feldwegen überquert. Dort bestanden im September 1989 Rohrdurchlässe mit eine... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das klagsgegenständliche Grundstück Nr 243/2 der EZ 1244 des Grundbuches Erlaa hat eine Gesamtfläche von 2.833 m**2 bei ungünstigen Umriß, nämlich einer Länge von ca 135 m und einer Breite von lediglich 20 m. Der Beklagte war als Bautechniker tätig und hatte mit der Errichtung von betrieblichen Objekten zu tun, wodurch ihm auch dieses Grundstück bekannt wurde. Er war an einem Kauf des Grundstücks interessiert, der damalige Eigentümer wollte jedoch nicht verk... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte kaufte im Jahre 1976 ihr nunmehriges Wohnhaus K*****. Im Zeitraum "während oder nach Ankauf des genannten Hauses" pachtete sie mündlich von den Klägern, welche je zur Hälfte gundbücherliche Eigentümer des Grundstückes 1972 KG K***** sind, eine Teilfläche in dem im
Spruch: [des Ersturteils] bezeichneten Ausmaß. Als jährlicher Pachtzins wurden S 300,-- vereinbart. Über die Bestanddauer wurden keine besonderen Vereinbarungen getroffen. Die Beklagte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §40ZPO §41ZPO §560ZPO §561ZPO §562
Rechtssatz: Im Bestandverfahren nach den §§ 560ff ZPO steht der kündigenden Partei vor Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung nur dann ein Kostenersatzanspruch zu, wenn die Aufkündigung auf einen der
Gründe: der §§ 1117f ABGB gestützt wird. Entscheidungstexte 11 R 140/98d Entscheidungstext LG Linz 16.04.1998 11 R 140/98d ... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Aufkündigung begehrte die kündigende Partei als Mieterin, der gekündigten Partei aufzutragen, die im Haus *****, befindlichen Räume im ersten Obergeschoß samt Hofflächen zwecks Abstellung von KFZ unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist binnen 14 Tagen nach dem 31.12.1998 geräumt zu übernehmen oder längstens binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben. Weiters verzeichnete die kündi... mehr lesen...
Begründung: Am 19.10.1994 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Beklagten in einem gerichtlichen Vergleich, es ab sofort zu unterlassen, in Prospekten zur Verkaufswerbung für die von ihr unter der Bezeichnung "E*****DESIGN" vertriebenen Türbeschläge das Modell L*****mit der Bezeichnung "H44P8,5" als "Messing poliert" und das Modell L*****zweiteilig mit der Bezeichnung "H44RG8,5" als "Messing verchromt" zu bezeichnen. Nach Abschluß des Vergleiches verfaßte der Geschäfts... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtsvorgänger der Beklagten waren in einem 1994 vom Kläger gekauften Haus in Klagenfurt Bestandnehmer eines Geschäftslokales samt Werkstätte im Erdgeschoß sowie einer im 1.Stock (Obergeschoß) gelegenen, vom Innenhof über eine Treppe zugänglichen, derzeit offenbar nicht bewohnten Wohnung. Am oberen Ende des Stiegenaufganges befindet sich eine diesen Aufgang zur Gänze verschließende Holztüre; dahinter ein kleiner Vorraum, von dem aus links gesehen die beiden Wohn... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Wahl eines dem Vertrag oder dem Gesetz nicht entsprechenden Kündigungstermines ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen; es obliegt dem Beklagten, eine ausdrückliche Einwendung zu erheben (Würth in Rummel, ABGB**2 § 1116 Rz 18; 6 Ob 47/97y). Der Beklagte hat den im vorliegenden Fall gewählten Kündigungstermin (1. August) im Verfahren erster Instanz nicht beanstandet. Davon abgesehen entsprach dieser Kündigungstermin oh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die viertbeklagte offene Handelsgesellschaft ist zu FN 17955f im Firmenbuch beim Landesgericht Innsbruck eingetragen. Als persönlich haftende Gesellschafter scheinen die Erst-, Zweit- und Drittkläger, der 1993 verstorbene Herbert S*****, der 1989 verstorbene Fritz S***** und die am Verfahren nicht beteiligte Anna T*****, geborene S*****, auf. Der Geschäftsanteil des 1989 verstorbenen Gesellschafters ist je zur Hälfte auf seine Söhne Fritz S***** jun (geboren... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 BZPO §562 D
Rechtssatz: Die Wahl eines dem Gesetz nicht entsprechenden Kündigungstermins ist - im Gegensatz zur amtswegigen Wahrnehmungspflicht der verspäteten Einbringung der Aufkündigung nach § 563 Abs 1 ZPO - nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Wenn der Kläger einen dem Vertrag zuwiderlaufenden Kündigungstermin oder aber mangels Vertrages einen dem Gesetz zuwiderlaufenden Kündigungstermin wählt, obliegt es dem Beklagten, dies a... mehr lesen...
Norm: ZPO §562 ÜbsZPO §562 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 562 ZPO A Rechtsnatur der gerichtlichen Aufkündigungen als Formalakt B Der Kündigungsinhalt (das Kündigungsbegehren) C Der Auftrag zur Übergabe oder zur Übernahme D Die Einwendungen : Allgemeines E Eventualmaxime Informationen zu § 562 ZPO Verweisungen: Zurücknahme der Kündigung: Bei § 571 ZPO Zurücknahme der Einwendungen: Bei § 562 ZPO Legitimation: Bei § 561 Z... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IZPO §84 VZPO §405 AZPO §560 AZPO §562 EZPO §570
Rechtssatz: Zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des § 560 ZPO, die auch prozessuale Notfristen sind (§ 570 ZPO), kommt eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, soferne es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler handelt, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches dur... mehr lesen...
Norm: ABGB §1113ZPO §560 AZPO §562 AZPO §567
Rechtssatz: Können die Rechtsfolgen des Erlöschens eines Bestandvertrages durch einen Übergabsauftrag im Sinne des § 567 Abs 1 ZPO durchgesetzt werden, so ist eine Kündigung zum Endtermin wesensmäßig ausgeschlossen. Entscheidungstexte 1 Ob 609/95 Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 609/95 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §562 B
Rechtssatz: Die Nennung eines Kündigungstermins ist essentielles Erfordernis für eine gerichtliche Aufkündigung. Entscheidungstexte 1 Ob 629/93 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 629/93 1 Ob 18/09t Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 18/09t Beisatz: Bei Fehlen eines Inhaltserfordernisses ist nach § 562 Abs ... mehr lesen...
Norm: ZPO §562 B
Rechtssatz: Zwingende Voraussetzung des Bestandverfahrens ist die Behauptung eines Bestandvertrages über eine unbewegliche Sache oder ein Unternehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 549/93 Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 549/93 Veröff: WoBl 1993,185 (Würth) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...