Norm
ZPO §40Rechtssatz
Im Bestandverfahren nach den §§ 560ff ZPO steht der kündigenden Partei vor Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung nur dann ein Kostenersatzanspruch zu, wenn die Aufkündigung auf einen der Gründe der §§ 1117f ABGB gestützt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00458:1998:RLI0000016Dokumentnummer
JJR_19980416_LG00458_01100R00140_98D0000_002