TE OGH 1997/9/23 5Ob501/96

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griss und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm.Dr.Ludwig S*****, 2. Helga C*****, 3. Brigitte R*****, 4. Firma Ludwig S*****, alle vertreten durch Dr.Helmut A.Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Fritz S*****, 2. Dr.Gerhard S*****, beide vertreten durch DDr.Hubert und Dr.Christian Fuchshuber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4.Oktober 1995, GZ 3 R 135/95-20, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.Februar 1995, GZ 41 Cg 161/94h-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird in Ansehung der Viertklägerin nicht Folge gegeben.

Die Viertklägerin hat den Beklagten die mit S 104.461,80 bestimmten Kosten aller drei Instanzen (darin S 17.410,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2) den

Beschluß

gefaßt:

Der gegen die Abweisung des von der Erst- bis Drittklägerin erhobenen Klagebegehrens gerichteten Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden insoweit aufgehoben und die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind in Ansehung der von den Erst- bis Drittklägern erhobenen Ansprüche weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die viertbeklagte offene Handelsgesellschaft ist zu FN 17955f im Firmenbuch beim Landesgericht Innsbruck eingetragen. Als persönlich haftende Gesellschafter scheinen die Erst-, Zweit- und Drittkläger, der 1993 verstorbene Herbert S*****, der 1989 verstorbene Fritz S***** und die am Verfahren nicht beteiligte Anna T*****, geborene S*****, auf. Der Geschäftsanteil des 1989 verstorbenen Gesellschafters ist je zur Hälfte auf seine Söhne Fritz S***** jun (geboren 1938) und Dr.Gerhard S***** (die beiden Beklagten) im Erbweg übergegangen. Die Verlassenschaft nach Herbert S***** ist noch nicht eingeantwortet, sie wird durch Walter E***** als Kurator vertreten. Dieser ist zugleich Prokurist der Gesellschaft.

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wurde zu keiner Zeit errichtet.

Während die Beklagten die Auffassung vertreten, die Gesellschaft sei durch den Tod der Gesellschafter Fritz und Herbert S***** nach § 131 Z 4 HGB aufgelöst, sind die Kläger der Ansicht, der Tod beider Gesellschafter habe den Bestand der OHG nicht berührt. Die früheren Gesellschafter hätten konkludent eine gesellschaftsvertragliche Regelung getroffen, wonach die OHG durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst werde.Während die Beklagten die Auffassung vertreten, die Gesellschaft sei durch den Tod der Gesellschafter Fritz und Herbert S***** nach Paragraph 131, Ziffer 4, HGB aufgelöst, sind die Kläger der Ansicht, der Tod beider Gesellschafter habe den Bestand der OHG nicht berührt. Die früheren Gesellschafter hätten konkludent eine gesellschaftsvertragliche Regelung getroffen, wonach die OHG durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst werde.

Das Firmenbuchgericht ging mangels Nachweises einer anderen gesellschaftsvertraglichen Regelung davon aus, daß die OHG aufgelöst ist und forderte die überlebenden Gesellschafter, die Erben nach Fritz S***** und die Verlassenschaft nach Herbert S***** auf, die sich aus dem Ableben der Gesellschafter ergebenden Veränderungen zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden oder darzutun, daß diese Verpflichtung nicht besteht. Das vom Firmenbuchgericht zur Erzwingung entsprechender Anmeldungen eingeleitete Zwangsstrafverfahren wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Verfahrens unterbrochen.

Mit der gegenständlichen Klage begehren drei der insgesamt vier überlebenden Gesellschafter und die OHG selbst gegenüber den beklagten Erben nach dem verstorbenen Gesellschafter Fritz S***** die Feststellung, wonach die Gesellschaft durch den Tod der Gesellschafter Fritz und Herbert S***** nicht aufgelöst sei. Hilfsweise begehren sie den Ausschluß der Beklagten als Gesellschafter sowie deren Verurteilung, sie seien schuldig, sich zustimmend an der Gesellschafterbeschlußfassung über den Weiterbestand der OHG zu beteiligen und die entsprechende Firmenbuchanmeldung zu fertigen.

Am Verfahren nicht beteiligt sind die Gesellschafter Anna T***** und die Verlassenschaft nach Herbert S*****.

Die Beklagten wenden unter anderem ein, die Klagsführung sei unzulässig, da nicht alle Gesellschafter als notwendige Streitgenossen am Verfahren beteiligt seien. Die unbeteiligten Gesellschafter hätten der Klagsführung auch nicht zugestimmt. Die viertbeklagte Partei sei überdies weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich der Eventualbegehren zur Klagsführung legitimiert.

Die Kläger vertreten die Auffassung, Anna T***** und die Verlassenschaft nach Herbert S***** müßten am Verfahren nicht beteiligt werden, da sie der Klagsführung zugestimmt hätten; jedenfalls hätten sie das - im gesonderten Verfahren - gegen sie erhobene Klagebegehren auf Zustimmung zur Klagsführung anerkannt.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Frage des Vorliegens einer einheitlichen Streitgenossenschaft aller Gesellschafter ein und wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, Anna T***** und die Erben nach Herbert S***** hätten in einem gemeinsam mit Erst-, Zweit- und Drittklägern an das Firmenbuch gerichteten Schreiben vom 1.3.1993 die Auffassung vertreten, der Tod der beiden Gesellschafter habe nach dem Inhalt des noch geltenden Gesellschaftsvertrages nicht zur Auflösung der Gesellschaft geführt; dem Begehren der Beklagten auf Liquidation der Gesellschaft werde daher entgegengetreten und auf der Fortführung der Gesellschaft bestanden. Im Juni 1993 hätten Erst- bis Drittkläger und Anna T***** eine Erklärung unterfertigt, wonach festgestellt werde, daß die Gesellschaft nach dem schlüssig geltenden Gesellschaftsvertrag durch den Tod eines Gesellschafters in ihrem Bestand nicht berührt werde und daher auch nicht aufgelöst sei; hilfsweise und ungeachtet bereits wie auch immer gefaßter Beschlüsse werde von ihnen jedenfalls die Fortführung der Gesellschaft beschlossen. Die mutmaßlichen Erben nach Herbert S***** hätten eine gleichlautende Erklärung unterfertigt.

Der Kurator der Verlassenschaft nach Herbert S***** habe in dem von den Erst- bis Drittklägern angestrengten Verfahren auf Zustimmung zur Klagsführung (40 Cg 202/94f des Erstgerichtes) ausgeführt, er habe nie die Auffassung der Erst- bis Drittkläger bestritten, wonach die Gesellschaft nicht aufgelöst sei, einer Klage auf Zustimmung zur Klagsführung bedürfe es nicht. Sollte eine derartige Zustimmung der Verlassenschaft dennoch erforderlich sein, anerkenne er das Klagebegehren auf Einwilligung in die Klagsführung insoweit, als sie das Feststellungsbegehren betreffe. Im übrigen bestreite er. Auch Anna T***** habe in dem gegen sie anhängigen Verfahren auf Zustimmung zur Klagsführung (15 Cg 215/94h des Erstgerichtes) eingewendet, sie habe die Auffassung der Kläger (wonach die Gesellschaft nicht aufgelöst sei) nie bestritten, einer Zustimmung zur Klagsführung bedürfe es nicht. Sie anerkenne das Klagebegehren auf Einwilligung in die Klagsführung in Ansehung des Feststellungsbegehrens.

Bis zum Schluß der Verhandlung im gegenständlichen Rechtsstreit waren die Verfahren 30 Cg 202/94f und 15 Cg 215/94h nicht rechtskräftig erledigt.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, sämtliche Gesellschafter der OHG seien sowohl hinsichtlich des Hauptals auch der Eventualbegehren notwendige Streitgenossen. Mangels Beteiligung aller Gesellschafter am Verfahren seien die Begehren abzuweisen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Klagslegitimation einer OHG in Rechtsstreitigkeiten, die ihren Bestand und ihre personellen Grundlagen betreffe, wie auch zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Erklärungen am Verfahren unbeteiligter Gesellschafter, mit der Klagsführung einverstanden zu sein, ihre fehlende Prozeßbeteiligung ersetzen könnten.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Rechtlich vertrat es die Auffassung, die als Viertklägerin auftretende OHG sei in Verfahren, die - wie hier - den Bestand oder die personellen Grundlagen der Gesellschaft betreffen, sachlich nicht legitimiert. Die Gesellschafter der OHG seien in Streitigkeiten über den Bestand der Gesellschaft, den Ausschluß eines von ihnen und über Belange, welche nach dem Gesetz eine Mitwirkung aller erfordern, notwendige Streitgenossen, weil im Falle des Unterbleibens einer Prozeßbeteiligung eines der Gesellschafter verschiedene Sachentscheidungen nicht ausgeschlossen wären. Auch die zustimmende Beschlußfassung über den Weiterbestand der Gesellschaft wie auch die an das Firmenbuch zu richtende Fortbestands(an)meldung bedürfe notwendig der Mitwirkung aller Gesellschafter, so daß hinsichtlich des Haupt- und aller Eventualbegehren von einer einheitlichen Streitpartei auszugehen sei.

Ob die Erklärung der am Verfahren nicht beteiligten Gesellschafter, mit der Klagsführung einverstanden zu sein, ausreiche, könne dahingestellt bleiben, weil bindende, nicht rückgängig zu machende Erklärungen der beiden am Verfahren nicht beteiligten Gesellschafter bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz nicht vorgelegen seien.

Die Revision der Kläger ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig und teilweise berechtigt.

Zur Aktivlegitimation der viertklagenden OHG:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung über die begehrte Feststellung hängt nach dem Prozeßvorbringen davon ab, ob der (mündliche) Gesellschaftsvertrag eine Regelung über die Fortsetzung der Gesellschaft für den Fall des Todes von Gesellschaftern enthält. Es handelt sich somit um einen Streit, der die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander, somit das Innenverhältnis der Gesellschaft, nicht aber Rechte und Pflichten der OHG als Rechtssubjekt als solches betrifft. Für derartige Streitigkeiten über die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses sind nach herrschender Lehre in Österreich und Deutschland und ständiger Rechtsprechung nur die Gesellschafter, nicht aber auch die Gesellschaft selbst sachlich legitimiert (Koppensteiner in Straube HGB2 Rz 25 zu § 124; Baumbach/Duden/Hopt dHGB28 Rz 38 zu § 109; Fischer in Großkommentar dHGB3 Anm 10 zu § 124; Heymann/Emmerich dHGB Rz 18 f zu § 109; Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft4 331 FN 1a; Ulmer in Staub Großkommentar dHGB4 Anm 212 zu § 105, Anm 64 zu § 109; Schmidt in Schlegelberger dHGB5 Rz 49 zu § 140; EvBl 1976/67; GesRZ 1975, 131).Die Entscheidung über die begehrte Feststellung hängt nach dem Prozeßvorbringen davon ab, ob der (mündliche) Gesellschaftsvertrag eine Regelung über die Fortsetzung der Gesellschaft für den Fall des Todes von Gesellschaftern enthält. Es handelt sich somit um einen Streit, der die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander, somit das Innenverhältnis der Gesellschaft, nicht aber Rechte und Pflichten der OHG als Rechtssubjekt als solches betrifft. Für derartige Streitigkeiten über die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses sind nach herrschender Lehre in Österreich und Deutschland und ständiger Rechtsprechung nur die Gesellschafter, nicht aber auch die Gesellschaft selbst sachlich legitimiert (Koppensteiner in Straube HGB2 Rz 25 zu Paragraph 124 ;, Baumbach/Duden/Hopt dHGB28 Rz 38 zu Paragraph 109 ;, Fischer in Großkommentar dHGB3 Anmerkung 10 zu Paragraph 124 ;, Heymann/Emmerich dHGB Rz 18 f zu Paragraph 109 ;, Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft4 331 FN 1a; Ulmer in Staub Großkommentar dHGB4 Anmerkung 212 zu Paragraph 105,, Anmerkung 64 zu Paragraph 109 ;, Schmidt in Schlegelberger dHGB5 Rz 49 zu Paragraph 140 ;, EvBl 1976/67; GesRZ 1975, 131).

Hinsichtlich der auf Ausschluß der beklagten Gesellschafter und Zustimmung zur Beschlußfassung über die Fortsetzung der Gesellschaft und deren Anmeldung zum Firmenbuch gerichteten Eventualbegehren scheidet die Aktivlegitimation der Viertklägerin einerseits schon nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 140 Abs 1 HGB, andererseits auch deshalb aus, weil ein aus dem (inner-)gesellschaftlichen Treueverhältnis begründeter Anspruch auf Zustimmung zur Fortsetzung der Gesellschaft und dementsprechender Anmeldung zum Firmenbuch nur den übrigen Gesellschaftern aus dem Innenverhältnis (und nicht der Gesellschaft selbst) zustehen könnte (vgl Koppensteiner aaO Rz 22 zu § 131).Hinsichtlich der auf Ausschluß der beklagten Gesellschafter und Zustimmung zur Beschlußfassung über die Fortsetzung der Gesellschaft und deren Anmeldung zum Firmenbuch gerichteten Eventualbegehren scheidet die Aktivlegitimation der Viertklägerin einerseits schon nach der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 140, Absatz eins, HGB, andererseits auch deshalb aus, weil ein aus dem (inner-)gesellschaftlichen Treueverhältnis begründeter Anspruch auf Zustimmung zur Fortsetzung der Gesellschaft und dementsprechender Anmeldung zum Firmenbuch nur den übrigen Gesellschaftern aus dem Innenverhältnis (und nicht der Gesellschaft selbst) zustehen könnte vergleiche Koppensteiner aaO Rz 22 zu Paragraph 131,).

Die Vorinstanzen haben mit Recht die Aktivlegitimation der Viertklägerin verneint. Insoweit ist die Revision nicht berechtigt.

Zum Feststellungsbegehren, wonach die OHG nicht aufgelöst sei:

Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach sämtliche Gesellschafter der OHG am Verfahren über den erhobenen Feststellungsanspruch als notwendige Streitgenossen auf Klags- oder Beklagtenseite beteiligt sein müssen.

Das Berufungsgericht vertritt unter Hinweis auf Streitigkeiten über den Ausschluß eines Gesellschafters (§ 140 HGB) und auf jene Verfahren, die nach dem Gesetz die Mitwirkung aller Gesellschafter erfordern (§§ 117, 127 und 140 HGB) die Auffassung, auch das gegenständliche Feststellungsbegehren betreffe den Bestand der Gesellschaft. In getrennten Verfahren mögliche Sachentscheidungen hierüber könnten zu unlösbaren Verwicklungen führen, so daß eine Prozeßbeteiligung aller Gesellschafter notwendig sei.Das Berufungsgericht vertritt unter Hinweis auf Streitigkeiten über den Ausschluß eines Gesellschafters (Paragraph 140, HGB) und auf jene Verfahren, die nach dem Gesetz die Mitwirkung aller Gesellschafter erfordern (Paragraphen 117,, 127 und 140 HGB) die Auffassung, auch das gegenständliche Feststellungsbegehren betreffe den Bestand der Gesellschaft. In getrennten Verfahren mögliche Sachentscheidungen hierüber könnten zu unlösbaren Verwicklungen führen, so daß eine Prozeßbeteiligung aller Gesellschafter notwendig sei.

Bei den Ansprüchen auf Entziehung der Geschäftsführungs- bzw Vertretungsbefugnis (§§ 117 und 127 HGB), Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf ihrer Vertragsdauer (§ 133 HGB) und Ausschluß eines Gesellschafters (§ 140 HGB) handelt es sich im Gegensatz zur vorliegenden Feststellungsklage um Rechtsgestaltungsbegehren. Diese sind auf eine Veränderung der materiellrechtlichen Lage, nämlich eine Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Das Rechtsgestaltungsurteil wirkt konstitutiv (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 5 vor § 226). Mit Eintritt seiner materiellen Rechtskraft wird die Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis, die Auflösung der Gesellschaft bzw der Ausschluß des Gesellschafters rechtswirksam. Die konstitutive Wirkung des Rechtsgestaltungsurteiles erstreckt sich nicht nur auf die Prozeßparteien, die Urteilswirkungen treten für und gegen alle Gesellschafter ein und schaffen - auch gegenüber Außenstehenden - Recht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert daher die Einbeziehung aller Gesellschafter in den Rechtsgestaltungsprozeß (Enzinger, Ausschluß aus Personengesellschaften und das Wohl des Unternehmens, in FS-Frotz 235 ff [240]). So fordert auch der Gesetzgeber für Rechtsgestaltungsklagen nach den §§ 117, 127 und 140 HGB die Mitwirkung aller Gesellschafter an der Klagsführung. Zwischen den klagenden Gesellschaftern besteht notwendige Streitgenossenschaft (Torggler/Kucsko Rz 18 zu § 117; Koppensteiner in Straube HGB2 Rz 5 zu § 127 und Rz 12 zu § 140; EvBl 1960/10, SZ 64/138).Bei den Ansprüchen auf Entziehung der Geschäftsführungs- bzw Vertretungsbefugnis (Paragraphen 117 und 127 HGB), Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf ihrer Vertragsdauer (Paragraph 133, HGB) und Ausschluß eines Gesellschafters (Paragraph 140, HGB) handelt es sich im Gegensatz zur vorliegenden Feststellungsklage um Rechtsgestaltungsbegehren. Diese sind auf eine Veränderung der materiellrechtlichen Lage, nämlich eine Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Das Rechtsgestaltungsurteil wirkt konstitutiv (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 5 vor Paragraph 226,). Mit Eintritt seiner materiellen Rechtskraft wird die Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis, die Auflösung der Gesellschaft bzw der Ausschluß des Gesellschafters rechtswirksam. Die konstitutive Wirkung des Rechtsgestaltungsurteiles erstreckt sich nicht nur auf die Prozeßparteien, die Urteilswirkungen treten für und gegen alle Gesellschafter ein und schaffen - auch gegenüber Außenstehenden - Recht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert daher die Einbeziehung aller Gesellschafter in den Rechtsgestaltungsprozeß (Enzinger, Ausschluß aus Personengesellschaften und das Wohl des Unternehmens, in FS-Frotz 235 ff [240]). So fordert auch der Gesetzgeber für Rechtsgestaltungsklagen nach den Paragraphen 117,, 127 und 140 HGB die Mitwirkung aller Gesellschafter an der Klagsführung. Zwischen den klagenden Gesellschaftern besteht notwendige Streitgenossenschaft (Torggler/Kucsko Rz 18 zu Paragraph 117 ;, Koppensteiner in Straube HGB2 Rz 5 zu Paragraph 127 und Rz 12 zu Paragraph 140 ;, EvBl 1960/10, SZ 64/138).

Aus der Erwägung, daß die auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Ausschluß eines Gesellschafters und Auflösung der Gesellschaft gerichteten Urteile die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft gestalten (somit den Gesellschaftsvertrag abändern), fordert ein Teil der Lehre die unmittelbare Beteiligung aller Gesellschafter am Verfahren bei sonstiger Klagsabweisung (Kralik ÖJZ 1963, 117; Paschinger 126), während nach nunmehr überwiegender Auffassung derjenige Gesellschafter am Verfahren nicht mitzuwirken braucht, der sich bindend mit dem Klagsziel einverstanden erklärt hat (Koppensteiner aaO Rz 12 zu § 140 mwN und Rz 10 zu § 133 mwN; Enzinger aaO 240 f; Hämmerle/Wünsch II4 234 f), bzw nachweislich mit der Klage einverstanden ist (Nowotny NZ 1982, 90).Aus der Erwägung, daß die auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Ausschluß eines Gesellschafters und Auflösung der Gesellschaft gerichteten Urteile die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft gestalten (somit den Gesellschaftsvertrag abändern), fordert ein Teil der Lehre die unmittelbare Beteiligung aller Gesellschafter am Verfahren bei sonstiger Klagsabweisung (Kralik ÖJZ 1963, 117; Paschinger 126), während nach nunmehr überwiegender Auffassung derjenige Gesellschafter am Verfahren nicht mitzuwirken braucht, der sich bindend mit dem Klagsziel einverstanden erklärt hat (Koppensteiner aaO Rz 12 zu Paragraph 140, mwN und Rz 10 zu Paragraph 133, mwN; Enzinger aaO 240 f; Hämmerle/Wünsch II4 234 f), bzw nachweislich mit der Klage einverstanden ist (Nowotny NZ 1982, 90).

Ein Gesellschafter, der sich pflichtwidrig weigert, an der Klagsführung mitzuwirken, kann auf Zustimmung zur Klagsführung in Anspruch genommen werden (Koppensteiner Rz 12 zu § 140 mwN und Rz 5 zu § 127; Kastner/Doralt/Nowotny Gesellschaftsrecht5 121 mwN; SZ 64/138, SZ 64/102; Schmidt, Die sogenannte Zustimmungsklage bei Ausschließungs- und Entziehungsprozessen (§§ 140, 117, 127 HGB): eine Fehlkonstruktion, JBl 1993, 165 ff).Ein Gesellschafter, der sich pflichtwidrig weigert, an der Klagsführung mitzuwirken, kann auf Zustimmung zur Klagsführung in Anspruch genommen werden (Koppensteiner Rz 12 zu Paragraph 140, mwN und Rz 5 zu Paragraph 127 ;, Kastner/Doralt/Nowotny Gesellschaftsrecht5 121 mwN; SZ 64/138, SZ 64/102; Schmidt, Die sogenannte Zustimmungsklage bei Ausschließungs- und Entziehungsprozessen (Paragraphen 140,, 117, 127 HGB): eine Fehlkonstruktion, JBl 1993, 165 ff).

Im Gegensatz zur konstitutiven Wirkung von Rechtsgestaltungsurteilen entfaltet das auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Urteil nur deklarative Wirkung gegenüber den am Verfahren Beteiligten. Die hier begehrte Feststellung wirkt somit nicht auch für und gegen die übrigen am Verfahren nicht beteiligten Gesellschafter, sodaß deren Einbeziehung in das Verfahren nicht zwingend erscheint, namentlich wenn sie der begehrten Feststellung nicht entgegentreten. Die Feststellungsklage dient der vorbeugenden Klärung eines aktuell strittigen Rechtsverhältnisses zwischen jenen Parteien, zwischen denen das Bestehen oder Nichtbestehen des betreffenden Rechtsverhältnisses strittig ist. Als besondere, von Amts wegen zu prüfende, Voraussetzung ist das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung erforderlich (Fasching Lehrbuch2 Rz 1096; Rechberger aaO Rz 2 zu § 228). Das rechtliche Interesse setzt voraus, daß ein unmittelbarer aktueller Anlaß zur Klagsführung gegeben ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewißheit über den Bestand des Rechts entstanden ist (vgl Fasching aaO Rz 1098). Die begehrte Feststellung muß überdies geeignet sein, die Unsicherheit für das Rechtsverhältnis zu beseitigen und künftige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern (Fasching aaO Rz 1100, Rechberger aaO Rz 11 zu § 228; MietSlg 32.671; ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0039202).Im Gegensatz zur konstitutiven Wirkung von Rechtsgestaltungsurteilen entfaltet das auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Urteil nur deklarative Wirkung gegenüber den am Verfahren Beteiligten. Die hier begehrte Feststellung wirkt somit nicht auch für und gegen die übrigen am Verfahren nicht beteiligten Gesellschafter, sodaß deren Einbeziehung in das Verfahren nicht zwingend erscheint, namentlich wenn sie der begehrten Feststellung nicht entgegentreten. Die Feststellungsklage dient der vorbeugenden Klärung eines aktuell strittigen Rechtsverhältnisses zwischen jenen Parteien, zwischen denen das Bestehen oder Nichtbestehen des betreffenden Rechtsverhältnisses strittig ist. Als besondere, von Amts wegen zu prüfende, Voraussetzung ist das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung erforderlich (Fasching Lehrbuch2 Rz 1096; Rechberger aaO Rz 2 zu Paragraph 228,). Das rechtliche Interesse setzt voraus, daß ein unmittelbarer aktueller Anlaß zur Klagsführung gegeben ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewißheit über den Bestand des Rechts entstanden ist vergleiche Fasching aaO Rz 1098). Die begehrte Feststellung muß überdies geeignet sein, die Unsicherheit für das Rechtsverhältnis zu beseitigen und künftige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern (Fasching aaO Rz 1100, Rechberger aaO Rz 11 zu Paragraph 228 ;, MietSlg 32.671; ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0039202).

Beide Voraussetzungen sind gegeben. Im Gegensatz zu den Klägern vertreten die Beklagten dem Firmenbuchgericht gegenüber die Auffassung, die Gesellschaft sei aufgelöst und zu liquidieren. Sie treten einer Fortsetzung der Gesellschaft entgegen. Das vom Firmenbuchgericht zur Erzwingung entsprechender Anmeldungen eingeleitete Zwangsstrafverfahren erfordert eine unverzügliche Klärung der Rechtslage zwischen jenen Gesellschaftern, zwischen denen die Frage der Auflösung bzw Nichtauflösung der Gesellschaft strittig ist.

Die begehrte Feststellung ist auch geeignet, einen künftigen Rechtsstreit über die Verpflichtung der Beklagten zur Anmeldung der Änderungen zum Firmenbuch und deren Inhalt zu vermeiden und zu klären, ob ein Fortsetzungsbeschluß der Gesellschafter erforderlich sein wird.

Allerdings besteht das Rechtsschutzbedürfnis auf gerichtliche Feststellung nur jenen Gesellschaftern gegenüber, die das festzustellende mitgliedschaftliche Rechtsverhältnis bestreiten. Ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung ist jedoch jenen Gesellschaftern gegenüber zu verneinen, die die Auffassung der Kläger ohnehin anerkennen, ist doch diesen gegenüber das Bestehen bzw Nichtbestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses gar nicht strittig. Sie sind daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch nicht als notwendige Streitgenossen des Feststellungsverfahrens in dieses zwingend einzubeziehen (vgl Ulmer in Staub Großkommentar dHGB4 Rz 64 und 70 zu § 109; Baumbach/Duden/Hopt dHGB29 Rz 40 zu § 109).Allerdings besteht das Rechtsschutzbedürfnis auf gerichtliche Feststellung nur jenen Gesellschaftern gegenüber, die das festzustellende mitgliedschaftliche Rechtsverhältnis bestreiten. Ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung ist jedoch jenen Gesellschaftern gegenüber zu verneinen, die die Auffassung der Kläger ohnehin anerkennen, ist doch diesen gegenüber das Bestehen bzw Nichtbestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses gar nicht strittig. Sie sind daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch nicht als notwendige Streitgenossen des Feststellungsverfahrens in dieses zwingend einzubeziehen vergleiche Ulmer in Staub Großkommentar dHGB4 Rz 64 und 70 zu Paragraph 109 ;, Baumbach/Duden/Hopt dHGB29 Rz 40 zu Paragraph 109,).

Die in ecolex 1990, 757 (mit ablehnender Anmerkung von Reich/Rohrwig) veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes betraf die Feststellung des Beteiligungsverhältnisses an einer Kommanditgesellschaft zufolge Abtretung und steht mit der hier vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch, zumal sich der Oberste Gerichtshof damals mit der Frage des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung für den Fall des Vorliegens von dem Feststellungsbegehren nicht widerstreitenden Auffassungen einzelner Gesellschafter nicht zu befassen hatte.

Die Vorinstanzen haben somit das auf Feststellung gerichtete Hauptbegehren zu Unrecht schon mit der Begründung abgewiesen, es mangle an der Prozeßbeteiligung zweier Gesellschafter. Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und mit Rücksicht auf das zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages noch durchzuführende Beweisverfahren die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des von den Erst- bis Drittklägern erhobenen Anspruches beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Viertklägerin gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben gegenüber der Viertklägerin zur Gänze obsiegt. Diese hat ihnen daher vollen Kostenersatz zu leisten.Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des von den Erst- bis Drittklägern erhobenen Anspruches beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Viertklägerin gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO. Die Beklagten haben gegenüber der Viertklägerin zur Gänze obsiegt. Diese hat ihnen daher vollen Kostenersatz zu leisten.

Anmerkung

E47437 05A05016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00501.96.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19970923_OGH0002_0050OB00501_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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