RS OGH 1995/11/28 5Ob549/95, 6Ob206/97f, 3Ob24/98w, 1Ob217/98p, 1Ob284/99t, 3Ob156/01i, 9ObA102/04x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
beobachten
merken

Norm

ZPO §84 I
ZPO §84 V
ZPO §405 A
ZPO §560 A
ZPO §562 E
ZPO §570

Rechtssatz

Zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des § 560 ZPO, die auch prozessuale Notfristen sind (§ 570 ZPO), kommt eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, soferne es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler handelt, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches durch das Gericht zugänglich wären (Hier: Keine Verbesserung, wenn in der Aufkündigung lediglich vorgebracht wird, die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage").

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 549/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 549/95
  • 6 Ob 206/97f
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 206/97f
  • 3 Ob 24/98w
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 24/98w
  • 1 Ob 217/98p
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 217/98p
    Vgl aber; Beisatz: Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wusste oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen musste, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des § 235 ZPO zulässig. (T1); Veröff: SZ 72/26
  • 1 Ob 284/99t
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 284/99t
    nur: Die Fristen und Termine des § 560 ZPO sind prozessuale Notfristen. (T2); Veröff: SZ 73/6
  • 3 Ob 156/01i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 156/01i
    Vgl auch
  • 9 ObA 102/04x
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 ObA 102/04x
    Vgl auch
  • 2 Ob 9/10b
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 9/10b
    Vgl auch
  • 1 Ob 133/14m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 133/14m
    Vgl aber; Beis wie T1

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081661

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten