Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des § 560 ZPO, die auch prozessuale Notfristen sind (§ 570 ZPO), kommt eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, soferne es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler handelt, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches durch das Gericht zugänglich wären (Hier: Keine Verbesserung, wenn in der Aufkündigung lediglich vorgebracht wird, die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage").
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081661Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.12.2014