Norm
ZPO §560 BRechtssatz
Die Wahl eines dem Gesetz nicht entsprechenden Kündigungstermins ist - im Gegensatz zur amtswegigen Wahrnehmungspflicht der verspäteten Einbringung der Aufkündigung nach § 563 Abs 1 ZPO - nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Wenn der Kläger einen dem Vertrag zuwiderlaufenden Kündigungstermin oder aber mangels Vertrages einen dem Gesetz zuwiderlaufenden Kündigungstermin wählt, obliegt es dem Beklagten, dies ausdrücklich zu rügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107247Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0060OB00047_97Y0000_001