Norm: ZPO §261ZPO §543ArbVG §105 Abs4
Rechtssatz: Gemäß § 105 Abs 4 ArbVG verspätete Klagen zur Anfechtung einer Kündigung sind analog § 543 ZPO zurückzuweisen. Die Einhaltung der Frist ist daher als besondere Prozessvoraussetzung anzusehen. Wird über diese nicht abgesondert verhandelt, ist der die Prozesseinrede abweisende Beschluss, auch wenn er entgegen § 261 ZPO besonders ausgefertigt wurde, nicht abgesondert anfechtbar. ... mehr lesen...
Begründung: Im wieder aufzunehmenden Verfahren wurde der Wiederaufnahmskläger (der dortige Beklagte) zur Zahlung des restlichen Werklohns an die hier Beklagte verpflichtet. Die dort vom Wiederaufnahmskläger behauptete Warnpflichtverletzung wurde verneint, weil er trotz eines sachverständigen Rates, eine Schaumglasdämmung anbringen zu lassen, das Pultdach über dem Hallenbad aus Kostengründen ohne eine solche Dämmung ausführen ließ und sich bewusst auf das daraus entstehende Risiko de... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der beiden Minderjährigen sind noch verheiratet, die eheliche Gemeinschaft ist aber seit dem Anfang 2003 erfolgten Auszug des Vaters aufgehoben. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 13. 9. 2005 wurde der Vater für die Zeit vom 1. 1. 2003 bis zum 10. 5. 2003 und für die Zeit ab 10. 9. 2003 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je EUR 130 für die beiden Minderjährigen verpflichtet. Dabei ging das Erstgericht davon aus, dass der früher als Berufsfußballspieler ... mehr lesen...
Norm: ZPO §519 AZPO §519 BZPO §530ZPO §543
Rechtssatz: Die Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der auch hier gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (so bere... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren 6 Cg 64/03d des Landesgerichtes Feldkirch (Hauptprozess) begehrte der inzwischen verstorbene spätere Gemeinschuldner Walter M***** von der beklagten Versicherung eine Versicherungsleistung von EUR 36.000,-- aus einem Maschinenversicherungsvertrag, der auch das Diebstahlsrisiko umfasste. Dies mit der Behauptung, eine versicherte Holzerntemaschine sei gestohlen worden. Die Klage wurde abgewiesen, weil ein Diebstahl nicht erweislich war und zudem die in den dem... mehr lesen...
Begründung: Die klagenden Parteien begehrten im Verfahren 1 Cg 228/99s des Landesgerichts Linz die Feststellung, dass den Beklagten ein Fischereirecht an bestimmten Gewässern nicht zukomme. Das Klagebegehren der klagenden Parteien wurde vom Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht (6 R 287/00v) im Wesentlichen mit der
Begründung: abgewiesen, dass ihnen der Nachweis, ihnen stünde auch in dem von den Beklagten beanspruchten Bereich das Fischereirecht zu, nicht gelungen sei. Die gege... mehr lesen...
Begründung: 1. Zur Vorgeschichte: 1.1. Im Verfahren 2 C 187/97b (nunmehr 2 C 1843/03v) des Erstgerichtes wurden die auf Produkthaftung wegen fehlerhafter Airbag-Auslösung gerichtete Schadenersatzklage des nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten und der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl vom 29. 7. 1997 der nunmehrigen Wiederaufnahmsklägerin, die ihren Sitz in Frankreich hat, am 24. 4. 1998 im Rechtshilfeweg durch Übergabe an einen Angestellten (dessen Befugnis zur Entgegennahme vo... mehr lesen...
Begründung: Der Wiederaufnahmskläger (in der Folge nur: Kläger) begehrte im Verfahren 24 Cg 119/03m des Landesgerichtes Klagenfurt von der Wiederaufnahmsbeklagten (in der Folge nur: beklagte Partei) die Rückzahlung des an deren Rechtsvorgänger für die Errichtung eines Wintergartens geleisteten Werklohnes. Er vertrat in diesem Prozess den Standpunkt, das Werk weise wesentliche und unbehebbare Mängel auf, weshalb er aus dem Titel der Gewährleistung zur Wandlung berechtigt sei. Das Lan... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Wirkung vom 12. April 1989 geschieden. Der Kläger war schuldig, der Beklagten ab 20. Mai 1987 Unterhalt von 4.000 S monatlich zu leisten. Der Kläger begehrte von der Beklagten mit der am 18. März 1991 zu AZ 1 C 9/91v des Bezirksgerichts Frohnleiten eingebrachten Klage die Zahlung von 97.993 S sA. Diesen Betrag habe er der Beklagten, seiner geschiedenen Ehegattin, auf Grund einstweiliger Verfügungen deshalb vom November 1987 bis Februar 1... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Zur Vorgeschichte: 1.1. Im Verfahren 2 C 187/97b (nunmehr 2 C 1843/03v) des Erstgerichtes wurden die auf Produkthaftung wegen fehlerhafter Airbag-Auslösung gerichtete Schadenersatzklage des nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten und der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl vom 29. 7. 1997 der nunmehrigen Wiederaufnahmsklägerin, die ihren Sitz in Frankreich hat, am 24. 4. 1998 im Rechtshilfeweg durch Übergabe an einen Ang... mehr lesen...
Begründung: Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 2001 verurteilte das Erstgericht den damals Beklagten und nunmehrigen Wiederaufnahmskläger zur Zahlung von 500.000 S = 36.336,42 EUR sA aus Darlehen. Auf Grund eines Sachverständigengutachtens sah es die von ihm eingewendete Geschäftsunfähigkeit nicht als erwiesen an. Nachdem das Erstgericht eine auf ein Privatgutachten vom 6. August 2003 gestützte Wiederaufnahmsklage rechtskräftig zurückgewiesen hatte, begehrte der Wied... mehr lesen...
Begründung: Zur GZ 24 Msch 24/98p des BG Klagenfurt ist ein Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 anhängig, an dem die jetzigen Antragsgegner als Antragsteller und die jetzige Antragstellerin sowie die Ehegatten Ing. Erik und Margareta H***** als Antragsgegner beteiligt sind. Die Genannten sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****. Von den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft waren im verfahrenseinleitenden Sachantrag noch zwei namentlich als An... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Wiederaufnahmsantrag der Antragsgegner betreffend den Zwischensachbeschluss zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung, sodass die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG nicht eröffnet werden (5 Ob 92/93; 5 Ob 104/02h). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich d... mehr lesen...
Begründung: Zur GZ 24 Msch 24/98p des BG Klagenfurt ist ein Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 anhängig, an dem die jetzigen Antragsgegner als Antragsteller und die jetzige Antragstellerin sowie die Ehegatten Ing. Erik und Margareta H***** als Antragsgegner beteiligt sind. Die Genannten sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****. Von den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft waren im verfahrenseinleitenden Sachantrag noch zwei namentlich als An... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Vorstandsmitglieder einer gemeinnützigen Privatstiftung, die 1995 von einer betagten Stifterin errichtet wurde. Der Beklagte ist gewählter Rechtsvertreter der Stifterin. Zwischen dieser und dem Vorstand war es zu Differenzen gekommen, über die auch in einer Zeitung berichtet worden war. Der Beklagte holte bei der Stifterin Informationen ein und stellte beim Firmenbuchgericht einen Sonderprüfungs- und Abberufungsantrag. Wegen der darin erhobenen Vorwürfe ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte hatte am 13. 12. 1999 gegen die Wiederaufnahmsklägerin eine auf die Bezahlung eines Mietzinsrückstandes und einer Mietkaution gerichtete Mahnklage (zusammen 59.400 S) eingebracht. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erließ am 29. 12. 1999 den beantragten Zahlungsbefehl. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Mit ihrer am 24. 4. 2002 beim Erstgericht eingebrachten Wiederaufnahmsklage begehrt die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens 48 C 125/00i des Bezir... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung, sodass die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG nicht eröffnet werden (5 Ob 92/93). Der Revisionsrekurs ist daher im Sinn des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig. Er erweist sich aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig. Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentsch... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und die I***** AG in ***** (in der Folge I*****) einerseits und die Beklagten andererseits schlossen am 22. 5. 1992 einen Kooperationsvertrag. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wurde eine Schiedsgerichtsklausel aufgenommen. Die I***** wurde von Prof. Dipl.-Ing. Dr. Kurt K***** sowohl bei den Verhandlungen als auch beim Vertragsabschluss vertreten. Die Klägerin leitete gegen die Beklagten ein Schiedsverfahren ein. Vor Einlassung in die Hauptsache wa... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 18 Cg 25/97v des Landesgerichtes Innsbruck, bei dem es im Wesentlichen um die Frage ging, ob der Beklagte für die Honoraransprüche des Klägers die persönliche Haftung übernommen habe. Der Steuerberater Mag. Franz M***** habe dem Kläger am 7. 7. 1999 (nach Abschluss des Vorprozesses) auf Befragen erklärt, dass ihm der Beklagte bestätigt habe, dass er persönlich gegenüber dem Kläger die getroffene Kostenvereinbarung... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 20. März 1998, GZ 9 C *****, erkannte das Bezirksgericht Fünfhaus seine Aufkündigung vom 26. August 1997, GZ 9 C *****, für wirksam und verpflichtete den dort Beklagten und nunmehrigen Kläger zur geräumten Rückgabe der Wohnung Nr 12 im Hause 1140 Wien, *****. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestätigte mit Urteil vom 7. Juli 1998, GZ 41 R *****, diese Entscheidung; eine aus dem Grund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erhobene Nichtigkeitsberufung wurd... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes bestätigt, mit dem die Wiederaufnahmsklage der im Verfahren 3 C 2040/98b des Bezirksgerichtes Bad Ischl beklagten Partei mangels Eignung, im genannten Verfahren eine andere Entscheidung herbeizuführen, zurückgewiesen wurde. Obgleich ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil ... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren 12 C 1869/94d des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien wurde die nunmehr klagende Partei verpflichtet, der nunmehr beklagten Partei S 88.339,96 sA samt Kosten zu bezahlen. Mit der vorliegenden, auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage beantragt die klagende Partei, ihr die Wiederaufnahme des Verfahrens 12 C 1869/94d des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zu bewilligen und das in diesem Verfahren ergang... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage des Klägers gemäß § 538 Abs 1 ZPO im Vorprüfungsverfahren - also noch vor der Zustellung der Klage an die beklagte Partei und der Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung - zurück. Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage des Klägers gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO im Vorprüfungsverfahren - also noch vor der Zustellung der Klage an die beklagte Partei und der Anberaumung einer Tagsatzung zur mündl... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 15. 8. 1978 als Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt. Am 26. 6. 1995 wurde er erstmals entlassen. Diese Entlassung focht er im Verfahren 8 Cga 154/98z des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht erfolgreich an. Mit dem in der Tagsatzung vom 16. 10. 1997 in Anwesenheit des Klägers und seines damaligen Rechtsvertreters Siegmund T*****, Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, mündlich verkündeten Urteil wurde die En... mehr lesen...
Begründung: Die Wiederaufnahmeklägerin begehrte im Hauptprozeß die Herausgabe verschiedener Einrichtungsgegenstände. Dieser Klage wurde mittels Teilanerkenntnisurteils in Hinsicht auf bestimmte Sachen stattgegeben, sie wurde jedoch sonst mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 5. Dezember 1996 abgewiesen, nachdem das Gericht zweiter Instanz eine Beweiswiederholung durchgeführt und Feststellungen getroffen hatte, aus denen es einen Eigentumserwerb des ... mehr lesen...
Norm: ZPO §538ZPO §543
Rechtssatz: Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für das Wiederaufnahmeverfahren führt zur Nichtigkeit des Verfahrens und der Entscheidung, sodass nicht nur die Urteile der Vorinstanzen sondern auch das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben sind. Entscheidungstexte 9 ObA 351/98b Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 351/98b ... mehr lesen...
Norm: ZPO §543
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage (auch des Aufhebungsverfahrens) stellt eine vom Gesetzgeber an eng umgrenzte Voraussetzungen geknüpfte Ausnahme von der aus der Rechtskraft der Vorentscheidung abgeleiteten Einmaligkeitswirkung dar. Liegen die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor, ist ein dessenungeachtet durchgeführtes Verfahren (und zwar auch schon das Aufhebungsverfahren) wegen des darin liegenden... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war bei der Beklagten als Kellnerin beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete am 20. 9. 1995 durch Entlassung. An diesem Tag hatte ein von der Beklagten eingeschaltetes Detektivunternehmen einen Bericht vorgelegt, in dem Malversationen der Klägerin zu Lasten der Beklagten aufschienen. Mit der Behauptung, die Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt, begehrte die Klägerin im Verfahren 20 Cga 190/95h des Erstgerichtes von der Beklagten Entgelt in der Höhe ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten erwarben 1988 bzw 1987 Hausanteilsscheine einer Immobilienbeteiligungsgesellschaft um 206.000 S bzw 412.000 S und finanzierten diese Anlagegeschäfte mit Krediten der klagenden Partei von 225.000 S bzw 450.000 S. In Vorprozessen, die seit dem 1. März 1993 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden waren, deren Verbindung jedoch vor der Urteilsfällung wieder aufgehoben wurde, begehrten die nunmehrigen Beklagten als Kläger hilfsweise unter anderem die ... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren 13 Cg 1045/92z des Landesgerichtes Innsbruck erwirkte die Beklagte am 29. 9. 1992 ua gegen den Kläger ein Versäumungsurteil gemäß der §§ 396, 398 ZPO, mit dem der Kläger zur Zahlung von S 117.667,46 sA an die Beklagte verurteilt wurde. Die Klage enthielt das Tatsachenvorbringen, daß die Beklagte dem Kläger über dessen Antrag einen Teilzahlungskredit eingeräumt habe, der wegen eingetretenen Terminsverlustes in der eingeklagten Höhe zur Rückzahlung fällig... mehr lesen...