Norm
ZPO §261Rechtssatz
Gemäß § 105 Abs 4 ArbVG verspätete Klagen zur Anfechtung einer Kündigung sind analog § 543 ZPO zurückzuweisen. Die Einhaltung der Frist ist daher als besondere Prozessvoraussetzung anzusehen. Wird über diese nicht abgesondert verhandelt, ist der die Prozesseinrede abweisende Beschluss, auch wenn er entgegen § 261 ZPO besonders ausgefertigt wurde, nicht abgesondert anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128130Im RIS seit
03.10.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012