Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Fang-Kuan L*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 C 2040/98b des Bezirksgerichtes Bad Ischl, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 18. Dezember 2000, GZ 22 R 346/00i-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 17. Juli 2000, GZ 3 C 938/00z-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss
des Erstgerichtes bestätigt, mit dem die Wiederaufnahmsklage der im
Verfahren 3 C 2040/98b des Bezirksgerichtes Bad Ischl beklagten
Partei mangels Eignung, im genannten Verfahren eine andere
Entscheidung herbeizuführen, zurückgewiesen wurde. Obgleich ein
bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO
nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus
formellen Gründen zurückgewiesen wurde (7 Ob 268/98g = JBl 2000, 193
= AnwBl 2000, 255; insoweit zustimmend Fuchs, JBl 2000, 197).
Der Revisionsrekurs ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig: Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der genannten Bestimmung dar (RIS-Justiz RS0037780).Der Revisionsrekurs ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig: Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der genannten Bestimmung dar (RIS-Justiz RS0037780).
Der Wiederaufnahmskläger ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass er ohne sein Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen vor Schluss der Verhandlung, auf welche das Urteil erging, geltend zu machen. Kommt er dieser Behauptungspflicht nicht schon in der Klage nach, so ist diese gemäß § 538 Abs 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0044633).Der Wiederaufnahmskläger ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass er ohne sein Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen vor Schluss der Verhandlung, auf welche das Urteil erging, geltend zu machen. Kommt er dieser Behauptungspflicht nicht schon in der Klage nach, so ist diese gemäß Paragraph 538, Absatz 2, ZPO durch Beschluss zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0044633).
Der Zeuge Hong-Soon T***** wurde bereits im wiederaufnehmenden Verfahren von der Gegenseite mit Namen, Berufsbezeichnung und genauer Anschrift als Beweismittel geführt. In der Ansicht des Rekursgerichtes, dass in der Wiederaufnahmsklage entsprechend konkrete Ausführungen fehlten, warum dem Wiederaufnahmskläger an der Kontaktaufnahme mit dem Zeugen Hong-Soon T***** und dessen Namhaftmachung als Zeugen bereits im Vorprozess und damit auch an der Unkenntnis der angeblich in dessen Besitz befindliche Urkunden über eine nachträgliche Änderung des Mietvertragsprozess kein Verschulden treffe, kann eine Verkennung der von ihm zutreffend aufgezeigten Rechtsgrundsätze in diesem Einzelfall nicht erblickt werden.
Der Revisionsrekurs war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).Der Revisionsrekurs war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Anmerkung
E60468 06A03190European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00319.00F.0117.000Dokumentnummer
JJT_20010117_OGH0002_0060OB00319_00F0000_000