TE OGH 2000/9/8 2Ob214/99f

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Veröffentlicht am 08.09.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Rudolf F***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Dietbert Helbig-Neupauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 12 C 1869/94d des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien (Streitwert S 88.339,96 sA), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien als Rekursgericht vom 14. Dezember 1998, GZ 1 R 366/98i-11, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 5. März 1998, GZ 12 C 1787/97z-7, aus Anlass der Berufung der klagenden Partei dieses Urteil aufgehoben und die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Im Verfahren 12 C 1869/94d des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien wurde die nunmehr klagende Partei verpflichtet, der nunmehr beklagten Partei S 88.339,96 sA samt Kosten zu bezahlen.

Mit der vorliegenden, auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage beantragt die klagende Partei, ihr die Wiederaufnahme des Verfahrens 12 C 1869/94d des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zu bewilligen und das in diesem Verfahren ergangene Urteil zu "beseitigen". Sie habe erst in einem späteren Verfahren den Beweis dafür erbringen können, dass die von der nunmehr beklagten Partei durchgeführten Leistungen mangelhaft gewesen seien.Mit der vorliegenden, auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage beantragt die klagende Partei, ihr die Wiederaufnahme des Verfahrens 12 C 1869/94d des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zu bewilligen und das in diesem Verfahren ergangene Urteil zu "beseitigen". Sie habe erst in einem späteren Verfahren den Beweis dafür erbringen können, dass die von der nunmehr beklagten Partei durchgeführten Leistungen mangelhaft gewesen seien.

Das Erstgericht wies - mit Urteil - die Wiederaufnahmsklage ab. Es sei der nunmehr klagenden Partei als Verschulden anzurechnen es unterlassen zu haben, im Vorprozess die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis ihrer Prozessbehauptung, wonach die nunmehr beklagte Partei mangelhaft gearbeitet habe, bzw die Ergänzung des eingeholten Sachverständigengutachtens zu beantragen.

Das Gericht zweiter Instanz hob das Urteil des Erstgerichtes aus Anlass der Berufung auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Zum gesetzlichen Anfechtungsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gehörten auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 530 Abs 2 ZPO. Diese Voraussetzungen seien in der Wiederaufnahmsklage zu behaupten. Seien diese Behauptungen nicht schlüssig, so stützte sich die Klage auf keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund im Sinn des § 538 Abs 1 ZPO. Fehlten Behauptungen zum mangelnden Verschulden des Wiederaufnahmsklägers oder ergebe sich aus den Behauptungen des Klägers, dass ihn ein Verschulden treffe, sei die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen. Dem Vorbringen der wiederaufnahmsklagenden Parteien sei nicht zu entnehmen, weshalb die nunmehr als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Behauptung, die Arbeit der nunmehr beklagten Partei sei mangelhaft gewesen, nicht vor Schluss des Vorverfahrens ermittelt und geltend gemacht hätte werden können. Die klagende Partei habe es selbst zu vertreten, wenn sie erst aufgrund eines späteren Verfahrens in Kenntnis jener Tatsachen gelangt sei, die sie in der Wiederaufnahmsklage dargestellt habe.Das Gericht zweiter Instanz hob das Urteil des Erstgerichtes aus Anlass der Berufung auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Zum gesetzlichen Anfechtungsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gehörten auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO. Diese Voraussetzungen seien in der Wiederaufnahmsklage zu behaupten. Seien diese Behauptungen nicht schlüssig, so stützte sich die Klage auf keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund im Sinn des Paragraph 538, Absatz eins, ZPO. Fehlten Behauptungen zum mangelnden Verschulden des Wiederaufnahmsklägers oder ergebe sich aus den Behauptungen des Klägers, dass ihn ein Verschulden treffe, sei die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen. Dem Vorbringen der wiederaufnahmsklagenden Parteien sei nicht zu entnehmen, weshalb die nunmehr als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Behauptung, die Arbeit der nunmehr beklagten Partei sei mangelhaft gewesen, nicht vor Schluss des Vorverfahrens ermittelt und geltend gemacht hätte werden können. Die klagende Partei habe es selbst zu vertreten, wenn sie erst aufgrund eines späteren Verfahrens in Kenntnis jener Tatsachen gelangt sei, die sie in der Wiederaufnahmsklage dargestellt habe.

Das Berufungsgericht hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens bzw auf Abänderung der Entscheidung dahingehend, dass der klagenden Partei der Ersatz der Kosten aller Instanzen aufgetragen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist mangels Beschwer der beklagten Partei unzulässig.

Aus § 543 ZPO ergibt sich, dass eine unschlüssige Wiederaufnahmsklage in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen ist (RZ 1990/71; 7 Ob 268/98g; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 543). Das Erstgericht hat mit seiner Begründung, dass kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorliegt, eine Unschlüssigkeit der vorliegenden Wiederaufnahmsklage wahrgenommen, sich aber in der Entscheidungsform vergriffen. Das Gericht zweiter Instanz hat mit seiner Entscheidung im Ergebnis den vom Erstgericht wahrgenommenen Zurückweisungsgrund bestätigt. Ungeachtet der Fassung seines Spruches anhand der von ihm zitierten, für diese Entscheidungsform aber keine Begründung enthaltenden Rechtsprechung hat es den in Wahrheit vorliegenden erstrichterlichen Beschluss mit der Maßgabe (Berichtigung) bestätigt, dass die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wird. Daher liegt ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes vor, der jedoch gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar ist, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. In Wahrheit erachtet sich die Revisionsrekurswerberin nur durch die Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz beschwert; eine Anrufung der dritten Instanz ist aber dann unzulässig, wenn es sich im Wesen um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage von Belang ist (RIS-Justiz RS0044153). Die Kostenentscheidung der zweiten Instanz begründet keine Beschwer (SZ 61/6).Aus Paragraph 543, ZPO ergibt sich, dass eine unschlüssige Wiederaufnahmsklage in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen ist (RZ 1990/71; 7 Ob 268/98g; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 543,). Das Erstgericht hat mit seiner Begründung, dass kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinn des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO vorliegt, eine Unschlüssigkeit der vorliegenden Wiederaufnahmsklage wahrgenommen, sich aber in der Entscheidungsform vergriffen. Das Gericht zweiter Instanz hat mit seiner Entscheidung im Ergebnis den vom Erstgericht wahrgenommenen Zurückweisungsgrund bestätigt. Ungeachtet der Fassung seines Spruches anhand der von ihm zitierten, für diese Entscheidungsform aber keine Begründung enthaltenden Rechtsprechung hat es den in Wahrheit vorliegenden erstrichterlichen Beschluss mit der Maßgabe (Berichtigung) bestätigt, dass die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wird. Daher liegt ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes vor, der jedoch gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unanfechtbar ist, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. In Wahrheit erachtet sich die Revisionsrekurswerberin nur durch die Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz beschwert; eine Anrufung der dritten Instanz ist aber dann unzulässig, wenn es sich im Wesen um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage von Belang ist (RIS-Justiz RS0044153). Die Kostenentscheidung der zweiten Instanz begründet keine Beschwer (SZ 61/6).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E59284 02A02149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00214.99F.0908.000

Dokumentnummer

JJT_20000908_OGH0002_0020OB00214_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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