Norm
ZPO §538Rechtssatz
Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für das Wiederaufnahmeverfahren führt zur Nichtigkeit des Verfahrens und der Entscheidung, sodass nicht nur die Urteile der Vorinstanzen sondern auch das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111400Im RIS seit
19.02.1999Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018