Norm: ZPO §528 K
Rechtssatz: Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein außerordentlicher Rekurs gegen den einen Rekurs zurückweisenden Beschluß des Rekursgerichtes zulässig, wenn dieses ohne Tatsachenfeststellungen davon ausgegangen ist, daß der Beschluß des Erstgerichtes dem Vertreter der betreibenden Partei an einem bestimmten Tag zugestellt wurde, diesem aber in Wahrheit nur die Halbschrift des Exekutionsantrags ohne gesetzter Beschlußausfer... mehr lesen...
Norm: EO §78GBG §38ZPO §528 K
Rechtssatz: Hat das Erstgericht eine Exekution und nicht den gestellten Grundbuchsantrag bewilligt und liegt deshalb eine im Exekutionsverfahren ergangene Erledigung vor, richtet sich die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, soweit nicht in der Exekutionsordnung anderes angeordnet wird, gemäß § 78 EO nach den Vorschriften der ZPO. Entscheidungstexte 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1AußStrG §14 Abs1 C1aAußStrG §500 IVZPO §528 K
Rechtssatz: Liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher. Die Rechtsmittelwerberin ist dadurch, daß das Rekursgericht bei seinem Bew... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §45 IC1AußStrG 2005 §62 Abs1 A5ZPO §528 K
Rechtssatz: Weist das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs als sogenanntes Durchlaufgericht zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des § 528 ZPO zulässig. Entscheidungstexte 8 Ob 24/94 Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 Ob 24/94 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §141ZPO §528 C4
Rechtssatz: Wenn das Rekursgericht auf Grund der sachlichen Prüfung der Frage, ob die Erstreckung einer Tagsatzung auf unbestimmte Zeit ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkommt, zum Ergebnis kommt, daß diese inhaltlich keine Unterbrechung des Verfahrens bedeutet und deshalb eine Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses unzulässig sei, ist für diese inhaltliche Bestätigung eine weitere Anfechtung an den OG... mehr lesen...