Norm: AHG §9 Abs4JN §30JN §31 VZPO §517ZPO §528 L
Rechtssatz: Alle Delegationsbeschlüsse sind innerhalb der Grenzen der §§ 517 und 528 ZPO anfechtbar. Entscheidungstexte 1 Ob 2232/96h Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2232/96h 1 Ob 325/98w Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 325/98w Auch ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 528 ZPO A Allgemeines zur Anwendung des § 528 ZPO B Voll-Unanfechtbarkeit, volle Bestätigung C 1. Teilweise Bestätigung 2. Bestätigung trotz verfehlter Entscheidungsform 3. Bestätigung trotz abweichender
Begründung: 4. Einzelfälle konformer bzw difformer Entscheidungen 5. Verhältnis zu den Vorschriften über die ausnahmsweise Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses... mehr lesen...
Norm: EO §239 Abs3ZPO §419 CZPO §528 K
Rechtssatz: Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Berichtigung des Meistbotsverteilungsbeschlusses ist ausschließlich nach § 528 ZPO zu beurteilen. § 239 Abs 3 EO gilt ausschließlich für Rekurse gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß (§ 229 EO) selbst. Entscheidungstexte 3 Ob 2041/96k Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 2041/96k ... mehr lesen...
Norm: ZPO §235 AZPO §521ZPO §528 K
Rechtssatz: Die Prüfung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht ohne formellen Beschluss zugelassenen Klagsänderung erfolgt nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, die zweite Instanz wird insoweit vielmehr als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung einschließlich der dafür vorgesehenen Frist richtet sich daher nicht nach § 519 ZPO, sondern nach § 521 ZPO. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 D1aAußStrG §62 Abs1 B1aZPO §502 HIV1ZPO §508aZPO §528 A
Rechtssatz: Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche
Gründe: geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zw... mehr lesen...