Norm
ZPO §141Rechtssatz
Wenn das Rekursgericht auf Grund der sachlichen Prüfung der Frage, ob die Erstreckung einer Tagsatzung auf unbestimmte Zeit ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkommt, zum Ergebnis kommt, daß diese inhaltlich keine Unterbrechung des Verfahrens bedeutet und deshalb eine Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses unzulässig sei, ist für diese inhaltliche Bestätigung eine weitere Anfechtung an den OGH nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036353Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00008_9400000_001