Norm: ZPO §528 GZPO §528 Abs2 Z6 KZPO §530 AZPO §533
Rechtssatz: Im Wiederaufnahmsverfahren über eine Besitzstörungsklage ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzulässig. Entscheidungstexte 8 Ob 533/93 Entscheidungstext OGH 19.05.1993 8 Ob 533/93 Veröff: EvBl 1994/3 S 26 8 Ob 526/94 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: EO §78ZPO §528 K
Rechtssatz: Bewilligt das Erstgericht gegenüber den Antrag ein Minus - und weist es daher - wenn auch nicht ausdrücklich - den darüber hinausgehenden Teil des Begehrens ab, und bestätigt das Rekursgericht die Abweisung nunmehr ausdrücklich, ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 64/93 Entsc... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16MRG §37 Abs3 Z17MRG §37 Abs3 Z18ZPO §528 K
Rechtssatz: Der im § 528 ZPO gebrauchte Ausdruck "Revisionsrekurs" umfaßt im Verfahren nach § 37 MRG jeden Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, wenn dieses funktionell als Rekursgericht tätig war, also auch den Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen an dieses selbst gerichteten Rekurs zurückwies. Entscheidungstext... mehr lesen...
Begründung: In den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren über Anträge der Antragstellerin nach § 26 WEG (6 Msch 27/89 und 6 Msch 21/90 des Erstgerichtes) bestellte das Erstgericht mit Beschluß vom 17.7.1992 (ON 51) Herrn Dipl.Ing.Dr.techn.Edwin K***** zum Sachverständigen mit dem Auftrag, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, welche Erhaltungsarbeiten im Haus der Parteien in absehbarer Zeit mit welchem Kostenaufwand erforderlich sein werden. ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Hauptmieter einer Wohnung im Haus S*****gasse 46 in Wien, das bis Ende März 1990 im gleichteiligen Miteigentum der Antragsgegner stand. Über seinen Antrag hat die Schlichtungsstelle der Stadt Wien für den 6. und 7. Bezirk mit Bescheid vom 3.Juni 1991 u. a. festgestellt, daß die Hauseigentümer in der Zeit vom 1.August 1987 bis zum 31.März 1990 (und darüber hinaus) einen das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreitenden Hauptmietzins eingehoben hab... mehr lesen...
Begründung: Über den unterhaltspflichtigen Vater wurde wegen der an den Erstrichter im Rekurs gegen die Unterhaltsbemessung gerichteten Worte "... aber nicht so ein Märchen, wie ich es von Ihnen zugesandt bekomme" (gemeint ist die erstgerichtliche Entscheidung) und ".... da Sie anscheinend des Lesens nicht kundig sind" (dies bezog sich auf den Erstrichter) vom Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß eine Ordnungsstrafe von S 800,-- verhängt und der Vollzug dieser Strafverfü... mehr lesen...
Begründung: Die erstklagende A*****versicherung***** und die zweitklagende P*****versicherung***** machen gegenüber der beklagten Partei Ansprüche geltend, die sie auf Leistungen stützen, die sie der Witwe und den beiden Waisen des bei dem Unfall vom 7.7.1989 getöteten Adolf H***** erbracht haben. Unter Einräumung eines Mitverschuldens des Getöteten von 50 % begehren die erstklagende Partei aus dem Titel Bestattungskosten und Witwen- sowie Waisenrente für die Zeit vom 7.7.1989 b... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 3.8.1987 erteilte die Tiroler Landesregierung dem Kläger die Bewilligung zum Betrieb der "Schischule Arlberg, Leiter: Harald Rofner" mit dem Standort in St.Anton am Arlberg. Die Schischule des Klägers hatte damals bereits seit Jahrzehnten bestanden; sie war die einzige Schischule in St.Anton am Arlberg und wurde abwechselnd als "Skischule St.Anton", "Skischule St.Anton am Arlberg", "Skischule Arlberg-St.Anton" und "Skischule Arlberg" bezeichnet. Auch... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren zur Entscheidung über einen Unterhaltserhöhungsantrag der Minderjährigen holte das Erstgericht zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage das Gutachten eines Buchsachverständigen ein, der dafür Gebühren im Gesamtbetrag von S 10.320,-- verzeichnete. Der Vater äußerte sich zu diesem Gebührenanspruch nicht. Das Erstgericht bestimmte die Gebühren antragsgemäß, ordnete deren Auszahlung aus Amtsgeldern an und sprach gemäß § 2 Abs 2 GEG aus, daß der Vater d... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Titelgerichtes vom 6.3.1991 wurde der betreibenden Partei aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 8.2.1991 gegen die verpflichtete Partei zur Erwirkung der Unterlassung, eine bestimmte, als Grünland gewidmete Grundstücksfläche als Parkplatz für Kraftfahrzeuge von Kunden, Lieferanten und Angestellten zu verwenden gemäß § 355 EO die Exekution bewilligt. In der Folge wurden über die verpflichtete Partei wegen fortgesetzten Zuwid... mehr lesen...