Norm
AußStrG §13 Abs1 Z1Rechtssatz
Liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher. Die Rechtsmittelwerberin ist dadurch, daß das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch durch rechtsirrige Anwendung des § 60 Abs 2 JN von den gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abgewichen ist, nicht beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029377Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0040OB00550_9400000_001