RS OGH 1994/9/20 4Ob550/94, 9Ob149/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Norm

AußStrG §13 Abs1 Z1
AußStrG §14 Abs1 C1a
AußStrG §500 IV
ZPO §528 K

Rechtssatz

Liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich daher. Die Rechtsmittelwerberin ist dadurch, daß das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch durch rechtsirrige Anwendung des § 60 Abs 2 JN von den gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abgewichen ist, nicht beschwert.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 550/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 550/94
  • 9 Ob 149/98x
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 149/98x
    nur: Liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, wäre der Revisionsrekurs auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029377

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_0040OB00550_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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