Norm: ZPO §528UWG §2 C2b
Rechtssatz: Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. Für die Anwendung dieser Regel ist aber dann kein Raum mehr, wenn die Ankündigung von jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung erkannt wird, so dass eine Auslegung als ernst ... mehr lesen...
Norm: EO §78ZPO §528 AZPO §528 K
Rechtssatz: Wurden Verfahrensmängel 1. Instanz im Rekurs nicht gerügt, kann die Mangelhaftigkeit des Verfahrens 1. Instanz im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 3 Ob 169/93 Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 169/93 10 ObS 220/97v Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...