Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Auch das Unterliegen mit einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann § 43 Abs.2 ZPO unterfallen, wenn sich erst auf Grund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt. Laut OLG Wien vom 23.8.1990, 13 R 144/90 (WR 489),wiederholt in 15 R 45/95.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000482Im RIS seit
09.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011