RS OGH 1995/7/5 15R45/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1995
beobachten
merken

Norm

ZPO §43 Abs2

Rechtssatz

Auch das Unterliegen mit einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann § 43 Abs.2 ZPO unterfallen, wenn sich erst auf Grund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt. Laut OLG Wien vom 23.8.1990, 13 R 144/90 (WR 489),wiederholt in 15 R 45/95.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000482

Im RIS seit

09.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten