Norm
ZPO §43 Abs1Rechtssatz
Für ihre erfolglosen Revisionen können die Parteien Kostenersatz nicht begehren. Der Beklagte hat den Zuspruch weiterer 4.000,- S an den Kläger, dieser die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich eines Betrages von 7.375,- S sowie des mit 15.000,- S bewerteten Feststellungsbegehrens abgewehrt. Bei diesen Umständen war dem Kläger gemäß §§ 43 Abs 1 und 2, 50 ZPO die Differenz der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zuzusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0035968Dokumentnummer
JJR_19660516_OGH0002_0020OB00138_6600000_001