Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Es handelt sich nicht mehr um einen nur verhältnismäßig geringfügigen Teil des Anspruches, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlaßt hätte, wenn das Klagebegehren um 13,5 Prozent eingeschränkt wurde und dadurch der S 15.000,-- übersteigende Streitwert unter diese für die Kostenbemessung bedeutsame Wertgrenze sank.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035983Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0010OB00817_8200000_002