Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Hat die Unterinstanz für einen unangefochtenen Zuspruch nach § 43 Abs 2 ZPO keine Kosten zuerkannt, so hat der OGH bei seiner Kostenentscheidung hinsichtlich der gesamten im Verfahren aufgelaufenen Kosten hievon auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0035939Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0050OB00244_7500000_003