Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Ist der eingeklagte Forderungsbetrag offenbar viel zu hoch gegriffen, lag eine erkennbare Überklagung vor, so ist die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO trotz der Festsetzung des zugesprochenen Betrages nach richterlichem Ermessen ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035993Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011