RS OGH 1991/10/30 1Ob8/91, 9Ob78/99g

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Norm

ZPO §43 Abs1
ZPO §43 Abs2

Rechtssatz

Eine sonst die Kostenfolgen des § 43 Abs 1 ZPO auslösende "Überklagung" des Schmerzengeldbetrages liegt nicht vor, wenn die Ermittlung des angemessenen Schmerzengeldes bei relativ leichten Verletzungen, die aber doch mit (extrem) langen Schmerzperioden verbunden sind, besonders schwierig ist. (hier: 542.000,- S gefordert, 250.000,- S zuerkannt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035903

Dokumentnummer

JJR_19911030_OGH0002_0010OB00008_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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