RS OGH 1975/2/18 3Ob187/74, 8Ob86/77, 7Ob47/13g

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Veröffentlicht am 18.02.1975
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Norm

ZPO §43 Abs2

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die ziffernmäßige Höhe des Anspruches vom Sachverständigen festgestellt werden musste, nicht aber, wenn die Klage auf Grund des Sachverständigengutachtens teilweise zurückgezogen wurde, die Partei also dem Grunde nach teilweise unterlegen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 187/74
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 3 Ob 187/74
  • 8 Ob 86/77
    Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 86/77
  • 7 Ob 47/13g
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 47/13g
    nur: Die Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die ziffernmäßige Höhe des Anspruchs vom Sachverständigen festgestellt werden muss. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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