Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Wird das Klagebegehren vom OGH hinsichtlich des hauptsächlich geltend gemachten Rechtsgrundes (wegen Streitanhängigkeit) zurückgewiesen, hinsichtlich des weiteren geltend gemachten Rechtsgrundes abgewiesen, so ist § 43 Abs 2 1.Fall ZPO analog anzuwenden und die Kostenentscheidung zur Gänze nach der Entscheidung im Hinblick auf den hauptsächlichen Rechtsgrund auszurichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035986Dokumentnummer
JJR_19830113_OGH0002_0060OB00618_8100000_001