1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) eine „im Namen“ des minderjährigen Revisionswerbers von dessen Mutter D. H., eingebrachte Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurück (I.) und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (II.). 2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, mit der gegenständlichen Beschwerde vom 30. August 2021 habe sich die Mutter des neunjährige... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ABGBAVG §9VwRallgZPOZPO §6
Rechtssatz: Zu den nach § 9 AVG subsidiär anwendbaren "Vorschriften des bürgerlichen Rechts" zählen - neben dem ABGB - etwa auch das Unternehmensrecht (vgl. zum "Handelsrecht" VwGH 25.6.1992, 91/09/0221, mwN) und das Gesellschaftsrecht (vgl. VwGH... mehr lesen...
Mit seiner beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage vom 1. Oktober 2008 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung der von der erstbeklagten Partei Z GmbH & Co KG ausgesprochenen Kündigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zum 31. Dezember 2008 als unwirksam. Dabei wurde in der Klage der Streitwert nach dem RATG mit EUR 63.084,-- und nach dem GGG mit EUR 694,-- angegeben. Am 13. März 2010 schlossen die Streitparteien nachstehende... mehr lesen...
Mit einer beim BG Bludenz am 9. November 2004 eingelangten und dort zu 3 C 784/04w protokollierten Klage begehrte die Beschwerdeführerin von einer beklagten Partei die Unterlassung einer bestimmten Behauptung. Der Streitwert wurde dabei in der Klage mit EUR 5.000,-- angegeben. In der Streitverhandlung vom 5. April 2005 wurde (nach Protokollierung des bis dahin erstatteten wechselseitigen Parteivorbringens) vom Klagevertreter noch folgendes Vorbringen erstattet: "Der Klagevertreter bes... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer erhoben mit jeweils am 5. November 1997 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingelangtem Schriftsatz Klage gegen ihren Arbeitgeber S Bank. Die Klagebegehren waren - im Wesentlichen gleich lautend - auf die Feststellung gerichtet, dass den beschwerdeführenden Klägern (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen die beklagte Partei ab einem sich aus einer näher bezeichneten Betriebsvereinbarung ergebenden Zeitpunkt ein Pensionsanspruch nach Maßgabe ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer erhoben je mit Schriftsatz vom 1. September 1997 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht Klage gegen ihren Arbeitgeber S Bank. Die Klagebegehren waren - im Wesentlichen gleichlautend - auf die Feststellung gerichtet, dass den beschwerdeführenden Klägern (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen die beklagte Partei ab einem sich aus einer näher bezeichneten Betriebsvereinbarung ergebenden Zeitpunkt ein Pensionsanspruch nach Maßgabe dieser Betriebsve... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §1 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;VwRallg;ZPO §235; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/16/0476
2003/16/0477
2003/16/0478
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/16/0481 E 26. Februar 2004
2003/16/0483 E 26. Februar 2004
2003/16/0482 E 26. Februar 2004 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war Klägerin einer ursprünglich beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten, in der Folge dem Bezirksgericht Josefstadt überwiesenen Klage (GZ 5C 223/93a) wegen Räumung und Bezahlung von Mietzins für die Monate Oktober 1992 bis Jänner 1993 von jeweils S 44.176,31, wobei der Gesamtstreitwert S 183.905,24 betrug. Beim Bezirksgericht Josefstadt wurde weiters (GZ 5C 316/93b) der Mietzins für die Monate Februar und März 1993 (Gesamtstreitwert S 88.352,62) ein... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §1380;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;ZPO §204 Abs1;ZPO §235; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/05/30 92/16/0158 4
(Hier: Wenn aber der verglichene Betrag, der höher ist als die
Summe der beiden ursprünglichen Streitwerte, als
Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist und davon die beiden schon
entrich... mehr lesen...
Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1983 bis 1990 gemäß § 303 Abs 1 BAO im Verwaltungsrechtszug zu Recht abgewiesen wurde. Nach der im wesentlichen mit der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellung der Beschwe... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/02 Zivilprozessordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §116BAO §303 Abs1 litcVwRallgZPO
Rechtssatz: Mangels einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung im Zivilgerichtsverfahren ist die Voraussetzung einer Bindung der Abgabenbehörde an zivilgerichtliche Urteile nicht gegeben, weshalb eine Wiederaufnahme der Verfahren ... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs3;GGG 1984 TP1 Anm3;ZPO §235;ZPO §237; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/16/0163 B 19. Mai 1988 RS 4(Hier: Für eine erfolgte Klagseinschränkung gilt vielmehr die Bestimmung des § 18 Abs 3 GGG, wonach dadurch keine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr eintritt) Stammrechtssatz Die Klagseinschr... mehr lesen...
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich in Übereinstimmung mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, daß die Beschwerdeführerin zunächst als klagende Partei in einem Verfahren des Handelsgerichtes Wien am 6. Juli 1994 eine Klage mit einem Streitwert von S 708.364,80 bei Gericht einbrachte und dafür im Wege des Gebühreneinzugs gemäß TP 1 GGG Pauschalgebühr in Höhe von S 12.240,-- entrichtete. Am 14. Juli 1994 legte die Beschwerdeführerin die ihr zur Verbesserung z... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Am 27. Jänner 1987 hatte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht ... (in der Folge: KG) die Erbschaftsklage gemäß § 823 ABGB gegen neun auf Grund ihres gesetzlichen Erbrechtes eingeantwortete Erben (in der Folge: Beklagte) nach der am 13. November 1984 verstorbenen Agnes ... (in der Folge: Erblasserin) angebracht. In dieser Klage war der Wert des Streitgegenstandes mit S 100.000,-- - ents... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs2 Z2;ZPO §235;
Rechtssatz: Nur die nachträgliche Stellung eines Eventualbegehrens aus demselben Tatbestand (Klagegrund) ist keine Klagsänderung. Wohl aber liegt eine Klagsänderung vor, wenn zur
Begründung: des Eventualbegehrens neue rechtserzeugende Tatsachen vorgebracht werden. European Ca... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht22/02 Zivilprozessordnung27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GEG §2 idF 1983/135;MietenG §31;MRG §37 Abs3 Z19 impl;ZPO; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1989/4, S 206;
ÖStZB 1989, 152;
Rechtssatz: Die §§ 41 ff ZPO enthalten keine Vorschrift iSd § 2 erster Satz GEG, weil sie nur vom Kostenersatz zwischen den Parteien des gerichtlichen Verfahrens handeln (hier: Einbringung ... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die Beschwerdeführer waren in der Rechtssache AZ. 10 Cg 11/86 des Handelsgerichtes Wien die Beklagten. Der Wert des Streitgegenstandes hatte seit der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 23. Mai 1986 S 11 Mio betragen. Mit Schriftsatz vom 10. November 1986 (GZ. 10 Cg 11/86-32 des Handelsgerichtes Wien) hatten die Beschwerdeführer beantragt, die Kläger gemäß § 408 ZPO zur Leistung eines Entschädigungs... mehr lesen...
Index: Gerichtsgebühren22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 TP1 Anm1ZPO §235ZPO §408
Rechtssatz: Ein Antrag gemäß § 408 ZPO fällt nicht unter den Begriff "Klage" iSd Anmerkung zu TP 1 GGG. Dieser Antrag ist keine Klagsänderung bzw Änderung des Streitgegenstandes durch den Kläger iSd § 235 ZPO und damit jedenfalls keine Erweiterung des Klagebegehrens. ... mehr lesen...