Ein Antrag gemäß § 408 ZPO fällt nicht unter den Begriff "Klage" iSd Anmerkung zu TP 1 GGG. Dieser Antrag ist keine Klagsänderung bzw Änderung des Streitgegenstandes durch den Kläger iSd § 235 ZPO und damit jedenfalls keine Erweiterung des Klagebegehrens.