Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Nur die nachträgliche Stellung eines Eventualbegehrens aus demselben Tatbestand (Klagegrund) ist keine Klagsänderung. Wohl aber liegt eine Klagsänderung vor, wenn zur Begründung des Eventualbegehrens neue rechtserzeugende Tatsachen vorgebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160226.X02Im RIS seit
24.10.2001