RS Vwgh 1991/10/31 90/16/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1991
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §235;

Rechtssatz

Nur die nachträgliche Stellung eines Eventualbegehrens aus demselben Tatbestand (Klagegrund) ist keine Klagsänderung. Wohl aber liegt eine Klagsänderung vor, wenn zur Begründung des Eventualbegehrens neue rechtserzeugende Tatsachen vorgebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160226.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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