RS Vwgh 1995/7/11 95/13/0153

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Veröffentlicht am 11.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116
BAO §303 Abs1 litc
VwRallg
ZPO

Rechtssatz

Mangels einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung im

Zivilgerichtsverfahren ist die Voraussetzung einer Bindung der

Abgabenbehörde an zivilgerichtliche Urteile nicht gegeben,

weshalb eine Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs 1 lit

c BAO nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche EntscheidungenVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130153.X03

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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