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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1380;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/30 92/16/0158 4 (Hier: Wenn aber der verglichene Betrag, der höher ist als die Summe der beiden ursprünglichen Streitwerte, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist und davon die beiden schon entrichteten Pauschalgebühren abzuziehen sind, so gilt dies genauso für den Fall, dass eine Klagsausdehnung ohne Zuordnung zu einem einzelnen Verfahren erfolgt; § 18 Abs 2 Z 2 GGG betrifft die Klagsausdehnung ebenso wie den höherwertigen Vergleich. Da die Beh den Erweiterungsbetrag nicht den beiden ursprünglichen, sondern nur einem der beiden Klagsbeträge zugerechnet hat, hat sie § 18 Abs 2 Z 2 GGG unrichtig angewendet.)Stammrechtssatz
§ 18 GGG regelt, wie auch aus der Überschrift hervorgeht, Wertänderungen; die Regelbestimmung ist § 18 Abs 1 GGG, wonach die Bemessungsgrundlage für DAS VERFAHREN (also ein bestimmtes Verfahren) gleich bleibt. Abs 2 dieser Bestimmung nennt Ausnahmen, wobei die Z 2 die Klagserweiterung neben den Vergleich mit einer das Klagebegehren übersteigenden Leistung stellt. Der letzte Halbsatz des § 18 Abs 2 Z 2 GGG sieht vor, daß die bereits entrichtete Pauschalgebühr (also nicht etwa: "Pauschalgebühren") einzurechnen sei. Die Einrechnung einer bereits entrichteten Pauschalgebühr kann also nur in jenem Verfahren erfolgen, in welchem einer der Ausnahmstatbestände des Abs 2 des § 18 eingetreten ist. Im konkreten Fall wurden zwei Verfahren verbunden. Hinsichtlich dieser beiden Verfahren trat eine "Streitwertänderung" durch den Vergleich ein, sodaß nach Neuberechnung die bereits entrichteten Pauschalgebühren abzuziehen sind. Für die Einrechnung der Pauschalgebühren aus anderen Verfahren, die nicht mitverbunden werden, bietet § 18 GGG aber keine Handhabe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160080.X02Im RIS seit
24.10.2001