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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGBRechtssatz
Zu den nach § 9 AVG subsidiär anwendbaren "Vorschriften des bürgerlichen Rechts" zählen - neben dem ABGB - etwa auch das Unternehmensrecht (vgl. zum "Handelsrecht" VwGH 25.6.1992, 91/09/0221, mwN) und das Gesellschaftsrecht (vgl. VwGH 25.2.2002, 2002/17/0021), nicht aber die - dem öffentlichen Recht zuzurechnenden - Bestimmungen der ZPO. (hier: Die nachträglich erwirkte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vermag die [rückwirkende] Legitimation des Revisionswerbers zur Erhebung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nicht zu begründen.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010396.L02Im RIS seit
05.05.2022Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022