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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0163 B 19. Mai 1988 RS 4(Hier: Für eine erfolgte Klagseinschränkung gilt vielmehr die Bestimmung des § 18 Abs 3 GGG, wonach dadurch keine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr eintritt)Stammrechtssatz
Die Klagseinschränkung ist nicht als teilweise Klagsrücknahme zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160252.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009