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22/02 Zivilprozessordnung;Norm
GGG 1984 §18 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der M-Ges.m.b.H. & Co OHG in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 5. September 1994, Zl. Jv 1433-33/94, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich in Übereinstimmung mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, daß die Beschwerdeführerin zunächst als klagende Partei in einem Verfahren des Handelsgerichtes Wien am 6. Juli 1994 eine Klage mit einem Streitwert von S 708.364,80 bei Gericht einbrachte und dafür im Wege des Gebühreneinzugs gemäß TP 1 GGG Pauschalgebühr in Höhe von S 12.240,-- entrichtete.
Am 14. Juli 1994 legte die Beschwerdeführerin die ihr zur Verbesserung zurückgestellte Klage dem Gericht wieder vor, wobei sie eine Einschränkung des Klagebegehrens auf S 193.990,40 (und zwar teilweise wegen eines Informationsirrtums, teilweise wegen Zahlung) vornahm und den Antrag auf Rücküberweisung der "zuviel entrichteten" Pauschalgebühr stellte.
Diesem Begehren wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf § 18 Abs. 3 GGG nicht entsprochen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren mit der Überreichung der Klage.
Gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen nur in den in Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle aufgezählten Fällen.
§ 18 Abs. 3 GGG bestimmt: "Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird."
Nur für den Fall, daß eine Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird, ermäßigt sich gemäß Anm. 3 zu TP 1 GGG (welche Bestimmung insofern als lex specialis zu § 18 Abs. 3 GGG anzusehen ist) die Pauschalgebühr auf ein Viertel.
Der auf die letztgenannte Anmerkung gestützten Argumentation der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, daß die zitierte Anmerkung lediglich die (gänzliche) Klagsrücknahme gemäß § 237 ZPO betrifft, nicht jedoch die davon zu unterscheidende Klagseinschränkung; eine solche ist nämlich nicht als teilweise Klagsrücknahme zu werten (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 19. Mai 1988, Zl. 87/16/0163, sowie die in MGA JN-ZPO14 unter E 126, 128 und 129 referierte zivilgerichtliche Judikatur; ebenso Fasching, Lehrbuch2 Rz 1228). Für eine - wie im vorliegenden Fall - erfolgte Klagseinschränkung gilt vielmehr die Bestimmung des § 18 Abs. 3 GGG, wonach dadurch keine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr eintritt.
Da sohin bereits aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar war, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage bzw. die oben zitierte Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160252.X00Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009