Begründung: Die betreibende Gläubigerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 30.8.1995, 9 O 221/95, über DM 100.000,- sA und des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem gleichen AZ vom 20.3.1996, sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner. Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 19.6.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zwischen den noch aufrechterhaltenen Ansprüchen auf Zahlung von S 480.000,- einerseits und S 50.000,- andererseits besteht kein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang, sodaß sie für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen sind (SZ 56/186; SZ 65/94 uva E zu RIS-Justiz RS0037899). Was die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches betrifft, ist das Berufun... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gläubigerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 25.10.1996, 9 O 213/96, über DM 167.000,-- und des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem gleichen AZ vom 9.1.1997, sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner. Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 19.6.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und b... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gläubigerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 18.10.1995, 9 O 247/95, über DM 75.000 sA und des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem gleichen AZ vom 8.1.1996, sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner. Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 19.6.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und be... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gläubigerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 4.9.1995, 9 O 252/95, über DM 68.000,- sA und des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit dem gleichen AZ vom 20.3.1996, sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner. Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 17.6.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und b... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner actio negatoria macht der Kläger die Freiheit seines durch Zuschlag erworbenen Liegenschaftseigentums von drei angemaßten und ausgeübten Benützungsrechten der Beklagten geltend. Die Beklagte habe kein Recht (Titel) auf 1. die Benützung einer Zufahrt und eines Parkplatzes; 2. die Benützung eines Holzschuppens und 3. auf Stehenlassen eines grenzüberschreitenden Überbaus im Ausmaß von rund 16 m2. Der Kläger begehrt zu 1. die Unterlassung der Benützung, zu 2. ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger machen mit Exszindierungsklage die Unzulässigkeit einer Fahrnisexekution hinsichtlich mehrerer Gegenstände geltend (PZ 1-16 des Pfändungsprotokolls 1 E 4770/96d des Bezirksgerichtes Neulengbach); diese Einrichtungsgegenstände stünden in ihrem Eigentum. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht sprach in seinem Urteil, mit dem das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn abgeändert wurde, aus der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige... mehr lesen...
Begründung: Am 23.5.1996 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem die Erstklägerin als Lenkerin eines vom Zweitkläger gehaltenen und in dessen Eigentum stehenden PKW beteiligt war. Die Erstklägerin begehrt aus diesem Unfall von den Beklagten Schadenersatz in der Höhe von S 18.150,--, der Zweitkläger in der Höhe von S 56.100,-- jeweils samt Zinsen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes bezüglich der Erstbekla... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 24.8.1984 wurde die damals 20jährige Klägerin bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Mit Versäumungsurteil vom 28.5.1986 wurde festgestellt, daß ihr die beklagte Partei für alle künftigen Schäden voll zu haften hat, die sie aus dem genannten Unfall erleidet. Am 16.4.1987 brachte die Klägerin eine Klage auf Zahlung von S 985.957,60 (darin enthalten S 250.000,-- an Verunstaltungsentschädigung) ein. Sie brachte dazu vor, durch die mit dem Unfall verbunden... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger - ein Facharzt - veranlaßte 1992/1993 die Renovierung eines Hauses mit einem Kostenaufwand von 3 Mio S und finanzierte den Erwerb eines Labors um 7,5 Mio S, wobei "etliche Zahlungen" anfielen. Er beschäftigte in der Buchhaltung seines Betriebs eine Mitarbeiterin auf Werkvertragsbasis. Diese nützte ihre Stellung zu seinen Lasten aus. Sie fingierte die Einstellung von Mitarbeitern in der Lohnverrechnung, fügte Sammelüberweisungsaufträgen, nachdem sie der Kl... mehr lesen...
Begründung: Robert D***** war Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ 45 KG B*****, bestehend ua aus dem Haus Z***** Nr.33, bei dem es sich um ein etwa 200 Jahre altes, in Blockhausweise errichtetes "Vorarlberger Walserhaus" handelt. Bis März 1985 bewohnte Robert D***** dieses Haus und betrieb dort eine kleine Landwirtschaft. Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige und sind in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft; sie verbrachten seit 1968 zumindest einmal jährlich ihren... mehr lesen...
Begründung: Den Beklagten wurde - nach den Klagebehauptungen - die Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Forderung von 201.964,87 S sA bewilligt. Die Klägerin brachte in ihrer Exszindierungsklage vor, aufgrund der im
Spruch: dieser Entscheidung angeführten Rechtstitel und Erwerbsarten - beim Erwerb im Erbweg aus den Nachlässen von drei Erblassern - Eigentümerin der im Pfändungsprotokoll als Postzahlen 1 bis 19 und 21 bis 25 verzeichneten Sachen geworden zu sein. Sie begehrt... mehr lesen...
Norm: ZPO §227 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 227 ZPO I Allgemeines II Tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang III Abs 2 IV Abs 3 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106777 Dokumentnummer JJR_19970409_OGH0002_000ZPO00227_9700000_001 mehr lesen...
Norm: ZPO §41ZPO §227ASGG §56ZPO §448RATG §22
Rechtssatz: Es sind nur der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienliche notwendige Kosten zu ersetzen. Gesonderte Klagen sind demnach nicht zu honorieren, weil sie nicht diesen Kriterien entsprechen. Trotz der Bestimmungen der §§ 56 ASGG, 448 ZPO ist eine gemeinsame Erhebung des Leistungsbegehren und des Begehrens auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses notwendig und können für die mit gesonderter... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 Abs1 IZPO §227 I
Rechtssatz: Selbst eine unzulässige objektive Klagenhäufung stellt bloß einen verbesserungsfähigen Formmangel dar, wenn das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist (so schon SZ 2/134). Entscheidungstexte 3 Ob 90/95 Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 90/95 6 Ob 248/12g Entscheidungstext OGH 20.03.... mehr lesen...
Norm: ZPO §227 IZPO §502 Abs2 Df
Rechtssatz: Werden mehrere Ansprüche eingeklagt, die nicht zusammenzurechnen sind, übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nur dann 50000,-- S, wenn einer der Ansprüche höher als dieser Betrag ist. Auch in einem solchen Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand aber 50000,-- S nicht, wenn das Berufungsgericht nicht auch über das Bestehen der Gegenforderung entschieden ha... mehr lesen...