Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Gertrude W*****, 2.) Gerald W*****, beide vertreten durch Dr.Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei K***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Zauner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 16. September 1997, GZ 29 R 241/97a-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 24. Juni 1997, GZ 2 C 1/96h-12, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger machen mit Exszindierungsklage die Unzulässigkeit einer Fahrnisexekution hinsichtlich mehrerer Gegenstände geltend (PZ 1-16 des Pfändungsprotokolls 1 E 4770/96d des Bezirksgerichtes Neulengbach); diese Einrichtungsgegenstände stünden in ihrem Eigentum.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das Berufungsgericht sprach in seinem Urteil, mit dem das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn abgeändert wurde, aus der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht S 50.000,--. Die Revision sei gemäß § 502 Abs 2 ZPO (idF vor der WGN 1997) jedenfalls unzulässig. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes sei maßgebend, daß bei Exszindierung mehrerer Gegenstände der Wert dieser Gegenstände (von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen) grundsätzlich nicht zusammenzurechnen sei. Der doppelte Bleistiftwert übersteige aber im einzelnen nicht einmal S 10.000,--. Selbst wenn man den von den Klägern behaupteten Gesamtwert der Fahrnisse von S 182.357,-- auf die einzelnen PZ aufteile, sei es nun im Verhältnis der Bleistiftwerte oder im Wege einer einfachen Teilung durch 16, ergebe sich kein S 50.000,-- übersteigender Entscheidungsgegenstand.Das Berufungsgericht sprach in seinem Urteil, mit dem das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn abgeändert wurde, aus der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht S 50.000,--. Die Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in der Fassung vor der WGN 1997) jedenfalls unzulässig. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes sei maßgebend, daß bei Exszindierung mehrerer Gegenstände der Wert dieser Gegenstände (von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen) grundsätzlich nicht zusammenzurechnen sei. Der doppelte Bleistiftwert übersteige aber im einzelnen nicht einmal S 10.000,--. Selbst wenn man den von den Klägern behaupteten Gesamtwert der Fahrnisse von S 182.357,-- auf die einzelnen PZ aufteile, sei es nun im Verhältnis der Bleistiftwerte oder im Wege einer einfachen Teilung durch 16, ergebe sich kein S 50.000,-- übersteigender Entscheidungsgegenstand.
In ihrer "außerordentlichen Revision" wenden sich die Kläger gegen diesen Ausspruch, weil von einem S 50.000,-- übersteigenden Gesamtwert auszugehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Zur Frage des Streitwertes im Exszinderungsverfahren hat der erkennende Senat zuletzt im Beschluß vom 23.4.1997, 3 Ob 119/97i, grundlegend folgendes ausgeführt:
"Der Oberste Gerichtshof erkannte im Plenissimarbeschluß vom 17. November 1915 (GlUNF 7662 = JB 242) unter anderem, daß ein Zivilprozeß gemäß § 37 EO zu den in § 57 JN geregelten Streitigkeiten gehört. Das bedeutet, daß die Bewertung des Streitgegenstands nach dem Wert der klageweise in Anspruch genommenen Pfandobjekte zu erfolgen hat, wenn dieser hinter dem Betrag der betriebenen Forderung zurückbleibt. Diese Ansicht liegt auch der Entscheidung JBl 1958, 22 zugrunde. Dagegen ist im Schrifttum die Auffassung herrschend, daß der Streitwert einer Klage gemäß § 37 EO nur durch den Wert der exszindierten Sachen bestimmt werde (Gitschthaler, Zum Streitwert einer Exszindierungsklage, ÖJZ 1988, 41; Strigl, AnwBl 1988, 476 [Glosse]; Rechberger/Simotta, ExVerf**2 Rz 378; Holzhammer, ZwVollstrR4 168; Heller/Berger/Stix, Kommentar 475; Fasching, Kommentar I 355f). Diese Ansicht übernahm der Oberste Gerichtshof in"Der Oberste Gerichtshof erkannte im Plenissimarbeschluß vom 17. November 1915 (GlUNF 7662 = JB 242) unter anderem, daß ein Zivilprozeß gemäß Paragraph 37, EO zu den in Paragraph 57, JN geregelten Streitigkeiten gehört. Das bedeutet, daß die Bewertung des Streitgegenstands nach dem Wert der klageweise in Anspruch genommenen Pfandobjekte zu erfolgen hat, wenn dieser hinter dem Betrag der betriebenen Forderung zurückbleibt. Diese Ansicht liegt auch der Entscheidung JBl 1958, 22 zugrunde. Dagegen ist im Schrifttum die Auffassung herrschend, daß der Streitwert einer Klage gemäß Paragraph 37, EO nur durch den Wert der exszindierten Sachen bestimmt werde (Gitschthaler, Zum Streitwert einer Exszindierungsklage, ÖJZ 1988, 41; Strigl, AnwBl 1988, 476 [Glosse]; Rechberger/Simotta, ExVerf**2 Rz 378; Holzhammer, ZwVollstrR4 168; Heller/Berger/Stix, Kommentar 475; Fasching, Kommentar römisch eins 355f). Diese Ansicht übernahm der Oberste Gerichtshof in
späteren unveröffentlichten Entscheidungen (3 Ob 26, 44 und 45/86 =
RIS-Justiz RS0001178; 3 Ob 71-75/84 = RIS-Justiz RS0001178). Sie
wurde auch in 3 Ob 153/87 (AnwBl 1988, 476 [zustimmend Strigl]) fortgeschrieben; im übrigen wurde dort für die Sonderfälle von Exszindierungsklagen wegen eines bei der Pfändung vorgefundenen Geldbetrags oder einer gepfändeten Geldforderung ausgesprochen, daß es keines Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bedarf, weil sich der Wert des Entscheidungsgegenstandes aus dem Geldbetrag oder der Höhe der Geldforderung ergeben muß. In 3 Ob 25/90 (=RIS-Justiz RS0001178) wurde - gedanklich im Einklang mit dem sich aus § 57 JN ergebenden Grundsatz - hervorgehoben, daß die Bewertungsfrage nach dem Beschwerdegegenstand zu entscheiden und dabei die "Sicht des jeweiligen Revisionswerbers" maßgeblich ist. Danach ist für eine Revision des betreibenden Gläubigers als der beklagten Partei des Exszindierungsprozesses - darauf bezog sich der dort entschiedene Fall, wobei die betriebene Forderung unter dem Wert der exszindierten Sachen lag - jedenfalls die im Exekutionsverfahren hereinzubringende Forderung die Bewertungsobergrenze. Schließlich wurde in 3 Ob 36/94 (RZ 1995/56) wiederum betont, daß auf Exszindierungsklagen § 57 JN anzuwenden ist. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Danach kommt es hier - in der nachfolgend dargestellten Art - auf den Wert der klageweise in Anspruch genommenen Pfandobjekte an, soweit dieser die Höhe der betriebenen Forderung nicht erreicht.wurde auch in 3 Ob 153/87 (AnwBl 1988, 476 [zustimmend Strigl]) fortgeschrieben; im übrigen wurde dort für die Sonderfälle von Exszindierungsklagen wegen eines bei der Pfändung vorgefundenen Geldbetrags oder einer gepfändeten Geldforderung ausgesprochen, daß es keines Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO bedarf, weil sich der Wert des Entscheidungsgegenstandes aus dem Geldbetrag oder der Höhe der Geldforderung ergeben muß. In 3 Ob 25/90 (=RIS-Justiz RS0001178) wurde - gedanklich im Einklang mit dem sich aus Paragraph 57, JN ergebenden Grundsatz - hervorgehoben, daß die Bewertungsfrage nach dem Beschwerdegegenstand zu entscheiden und dabei die "Sicht des jeweiligen Revisionswerbers" maßgeblich ist. Danach ist für eine Revision des betreibenden Gläubigers als der beklagten Partei des Exszindierungsprozesses - darauf bezog sich der dort entschiedene Fall, wobei die betriebene Forderung unter dem Wert der exszindierten Sachen lag - jedenfalls die im Exekutionsverfahren hereinzubringende Forderung die Bewertungsobergrenze. Schließlich wurde in 3 Ob 36/94 (RZ 1995/56) wiederum betont, daß auf Exszindierungsklagen Paragraph 57, JN anzuwenden ist. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Danach kommt es hier - in der nachfolgend dargestellten Art - auf den Wert der klageweise in Anspruch genommenen Pfandobjekte an, soweit dieser die Höhe der betriebenen Forderung nicht erreicht.
Gemäß § 55 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche unter den dort genannten Voraussetzungen zusammenzurechnen. Nach dessen Abs 5 gelten die Vorschriften der Abs 1 bis 4 unter anderem auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln. Daher ist die Frage der Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche gemäß § 500 Abs 3 auch für die Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nach den Regelungen des § 55 Abs 1 bis 3 JN zu beantworten. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist dabei nur jener Entscheidungsgegenstand von Bedeutung, über den das Berufungsgericht entschied.Gemäß Paragraph 55, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche unter den dort genannten Voraussetzungen zusammenzurechnen. Nach dessen Absatz 5, gelten die Vorschriften der Absatz eins bis 4 unter anderem auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln. Daher ist die Frage der Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche gemäß Paragraph 500, Absatz 3, auch für die Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nach den Regelungen des Paragraph 55, Absatz eins bis 3 JN zu beantworten. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist dabei nur jener Entscheidungsgegenstand von Bedeutung, über den das Berufungsgericht entschied.
Eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn diese unabhängig voneinander bestehen, also weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem einheitlichen Rechtsgrund abgeleitet werden und deshalb ein gesondertes rechtliches Schicksal haben können (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 55 JN mN aus der Rsp). Bei einer Exszindierungsklage sind daher die in objektiver Klagenhäufung verknüpften Ansprüche zusammenzurechnen, soweit diesen nach den Klagebehauptungen ein einheitlicher Rechtsgrund und eine einheitliche Erwerbsart zugrundeliegen (3 Ob 26, 44, 45/86 = RIS-Justiz RS0001178; 3 Ob 71-75/84 = RIS-Justiz RS0001178; EvBl 1970/366; Gitschthaler, ÖJZ 1988, 44f;Eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn diese unabhängig voneinander bestehen, also weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem einheitlichen Rechtsgrund abgeleitet werden und deshalb ein gesondertes rechtliches Schicksal haben können (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu Paragraph 55, JN mN aus der Rsp). Bei einer Exszindierungsklage sind daher die in objektiver Klagenhäufung verknüpften Ansprüche zusammenzurechnen, soweit diesen nach den Klagebehauptungen ein einheitlicher Rechtsgrund und eine einheitliche Erwerbsart zugrundeliegen (3 Ob 26, 44, 45/86 = RIS-Justiz RS0001178; 3 Ob 71-75/84 = RIS-Justiz RS0001178; EvBl 1970/366; Gitschthaler, ÖJZ 1988, 44f;
Heller/Berger/Stix, Kommentar 475; Holzhammer, ZwVollstrR4 168;
Rechberger/Simotta, ExVerfahren**2 Rz 378)."
Diese Grundsätze wurden hier vom Berufungsgericht zutreffend angewendet. Einen einheitlichen Rechtsgrund für den Erwerb der klagsweise in Anspruch genommenen Pfandgegenstände haben die Kläger nie behauptet; auch für die Annahme, es handle sich um eine Gesamtsache, besteht kein Anhaltspunkt.
Die Revision war daher als gemäß § 502 Abs 2 ZPO (idF vor der WGN 1997) unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in der Fassung vor der WGN 1997) unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E48879 03A03877European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00387.97A.0128.000Dokumentnummer
JJT_19980128_OGH0002_0030OB00387_97A0000_000