Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Sylvia E*****, und 2) Josef E*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Estermann - Dr.Wagner - Dr.Postlmayr Kommandit-Partnerschaft in Mattighofen, wider die beklagten Parteien 1) Franz P*****, und 2) ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch DDr.Hanspeter Schwarz, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 18.150,-- sA (Erstklägerin) und S 56.100,-- sA (Zweitkläger), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 17. Juni 1997, GZ 6 R 162/97h-16, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Am 23.5.1996 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem die Erstklägerin als Lenkerin eines vom Zweitkläger gehaltenen und in dessen Eigentum stehenden PKW beteiligt war. Die Erstklägerin begehrt aus diesem Unfall von den Beklagten Schadenersatz in der Höhe von S 18.150,--, der Zweitkläger in der Höhe von S 56.100,-- jeweils samt Zinsen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes bezüglich der Erstbeklagten und verurteilte unter Abweisung des Mehrbegehrens die zweitbeklagte Partei, der erstklagenden Partei den Betrag von S 8.066,67 und der zweitklagenden Partei jenen von S 24.933,33 je sA zu bezahlen. Es sprach aus, hinsichtlich der erstklagenden Partei sei, die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, hinsichtlich der zweitklagenden Partei sei sie gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes bezüglich der Erstbeklagten und verurteilte unter Abweisung des Mehrbegehrens die zweitbeklagte Partei, der erstklagenden Partei den Betrag von S 8.066,67 und der zweitklagenden Partei jenen von S 24.933,33 je sA zu bezahlen. Es sprach aus, hinsichtlich der erstklagenden Partei sei, die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, hinsichtlich der zweitklagenden Partei sei sie gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Revision beider klagender Parteien. Hinsichtlich der erstklagenden Partei wird in dem Rechtsmittel die Ansicht vertreten, die Ansprüche beider klagender Parteien seien zusammenzurechnen, weil eine materielle Streitgenossenschaft gemäß § 11 Z 1 ZPO vorliege. Im übrigen seien die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gegeben, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen sei.Dagegen richtet sich die Revision beider klagender Parteien. Hinsichtlich der erstklagenden Partei wird in dem Rechtsmittel die Ansicht vertreten, die Ansprüche beider klagender Parteien seien zusammenzurechnen, weil eine materielle Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO vorliege. Im übrigen seien die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gegeben, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind aber nach ständiger Rechtsprechung nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (2 Ob 162/89; ZVR 1986/20 ua). Die Ansprüche der Kläger sind daher nicht zusammenzurechnen, was gemäß § 55 Abs 5 JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gilt. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist daher die Revision der Erstklägerin - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind aber nach ständiger Rechtsprechung nur formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO (2 Ob 162/89; ZVR 1986/20 ua). Die Ansprüche der Kläger sind daher nicht zusammenzurechnen, was gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gilt. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist daher die Revision der Erstklägerin - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig.
Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kommt es dann aber nicht an.Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kommt es dann aber nicht an.
Die Revision des Zweitklägers ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ebenfalls unzulässig. Dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner (weiteren) Begründung.Die Revision des Zweitklägers ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ebenfalls unzulässig. Dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner (weiteren) Begründung.
Anmerkung
E47650 02A03277European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00327.97W.1023.000Dokumentnummer
JJT_19971023_OGH0002_0020OB00327_97W0000_000