RS OGH 1994/6/28 3Ob527/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
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Norm

ZPO §227 I
ZPO §502 Abs2 Df

Rechtssatz

Werden mehrere Ansprüche eingeklagt, die nicht zusammenzurechnen sind, übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nur dann 50000,-- S, wenn einer der Ansprüche höher als dieser Betrag ist. Auch in einem solchen Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand aber 50000,-- S nicht, wenn das Berufungsgericht nicht auch über das Bestehen der Gegenforderung entschieden hat und diese nicht höher als 50000,-- S ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037640

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0030OB00527_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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