Norm
ZPO §41Rechtssatz
Es sind nur der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienliche notwendige Kosten zu ersetzen. Gesonderte Klagen sind demnach nicht zu honorieren, weil sie nicht diesen Kriterien entsprechen. Trotz der Bestimmungen der §§ 56 ASGG, 448 ZPO ist eine gemeinsame Erhebung des Leistungsbegehren und des Begehrens auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses notwendig und können für die mit gesonderter Klage begehrte Aussstellung eines Dienstzeugnisses keine Kosten zuerkannt werden (diesbezüglich wurde das Begehren infolge Ausstellung des Dienstzeugnisses die Einschränkung auf Kosten vorgenommen; das Leistungsbegehren wurde rk klagsabweisend infolge berechtigter vorzeitiger Entlassung erledigt). Gemäß § 41 ZPO besteht ein Kostenersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Notwendig sind Kosten dann, wenn sie durch die Prozeßlage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Eine Partei kann daher nur den Ersatz jener Kosten beanspruch en, die ihr bei gleichem sachlichen und formalen Ergebnis mit einem Minimum an Aufwand entstanden wären (Fasching III 320; JBl 1978, 317). § 22 RATG sieht vor, daß Schriftsätze im Zivilprozeß nur dann abgesondert entlohnt werden, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder zweckmäßig erkennt. § 227 Abs.1 ZPO sieht vor, daß der Kläger mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind, in derselben Klage geltend machen kann, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig und diesselbe Art des Verfahrens zulässig ist (WR 750).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 13 R 260/04g. Diese ist nunmehr unter RW0000642 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000175Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011