TE OGH 1997/4/23 3Ob119/97i

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Veröffentlicht am 23.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda V*****, vertreten durch Dr.Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Ing.Georg K*****, 2) Michael K*****, 3) Karl K*****, und 4) Berta S*****, alle vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 31.Jänner 1997, GZ 46 R 1263/96t-36, womit das Urteil des Exekutionsgerichts Wien vom 29. Mai 1996, GZ 8 C 7/95s-30, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, die einheitliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands in der Berufungsentscheidung durch Aussprüche zu ersetzen, die in Hinsicht auf jede der im Pfändungsprotokoll als Postzahlen 1 bis 3, 5 bis 8, 14 bis 16, 18, 19, 22, 23 und 25 (Erwerb im Erbweg), Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 (Erwerb im Erbweg), Postzahl 4 (Erwerb durch Schenkung), Postzahl 12 (Erwerb durch Kauf), Postzahl 13 (Erwerb durch Zuschlag bei einer Versteigerung) und Postzahl 21 (Erwerb im Erbweg) verzeichneten und je durch eine gesonderte Erwerbsart definierten Fahrnisgruppen und Einzelfahrnisse angeben, ob der Wert des Entscheidungs- gegenstands 50.000 S übersteigt oder nicht übersteigt.

Text

Begründung:

Den Beklagten wurde - nach den Klagebehauptungen - die Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Forderung von 201.964,87 S sA bewilligt.

Die Klägerin brachte in ihrer Exszindierungsklage vor, aufgrund der im Spruch dieser Entscheidung angeführten Rechtstitel und Erwerbsarten - beim Erwerb im Erbweg aus den Nachlässen von drei Erblassern - Eigentümerin der im Pfändungsprotokoll als Postzahlen 1 bis 19 und 21 bis 25 verzeichneten Sachen geworden zu sein. Sie begehrte soweit den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fahrnisexekution.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, soweit es sich auf die Fahrnisse der Postzahlen 1 bis 3, 5 bis 8, 12 bis 16, 18, 19 und 25 des Pfändungsprotokolls bezieht, statt und wies das Mehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil - infolge von Berufungen beider Streitteile, die den gesamten Streitgegenstand erfaßten - dahin ab, daß es dem Klagebegehren in Hinsicht auf die Fahrnisse der Postzahlen 1 bis 3, 5 bis 19, 24 und 25 des Pfändungsprotokolls stattgab und das Mehrbegehren abwies. Es sprach im übrigen undifferenziert aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten erhoben gegen diese Entscheidung außerordentliche Revision.

Der Oberste Gerichtshof erkannte im Plenissimarbeschluß vom 17. November 1915 (GlUNF 7662 = JB 242) unter anderem, daß ein Zivilprozeß gem § 37 EO zu den in § 57 JN geregelten Streitigkeiten gehört. Das bedeutet, daß die Bewertung des Streitgegenstands nach dem Wert der klageweise in Anspruch genommenen Pfandobjekte zu erfolgen hat, wenn dieser hinter dem Betrag der betriebenen Forderung zurückbleibt. Diese Ansicht liegt auch der Entscheidung JBl 1958, 22 zugrunde. Dagegen ist im Schrifttum die Auffassung herrschend, daß der Streitwert einer Klage gemäß § 37 EO nur durch den Wert der exszindierten Sachen bestimmt werde (Gitschthaler, Zum Streitwert einer Exszindierungsklage, ÖJZ 1988, 41; Strigl, AnwBl 1988, 476 [Glosse]; Rechberger/Simotta, ExVerf2 Rz 378; Holzhammer, ZwVollstrR4 168; Heller/Berger/Stix, Kommentar 475; Fasching, Kommentar I 355 f). Diese Ansicht übernahm der Oberste Gerichtshof in späterenDer Oberste Gerichtshof erkannte im Plenissimarbeschluß vom 17. November 1915 (GlUNF 7662 = JB 242) unter anderem, daß ein Zivilprozeß gem Paragraph 37, EO zu den in Paragraph 57, JN geregelten Streitigkeiten gehört. Das bedeutet, daß die Bewertung des Streitgegenstands nach dem Wert der klageweise in Anspruch genommenen Pfandobjekte zu erfolgen hat, wenn dieser hinter dem Betrag der betriebenen Forderung zurückbleibt. Diese Ansicht liegt auch der Entscheidung JBl 1958, 22 zugrunde. Dagegen ist im Schrifttum die Auffassung herrschend, daß der Streitwert einer Klage gemäß Paragraph 37, EO nur durch den Wert der exszindierten Sachen bestimmt werde (Gitschthaler, Zum Streitwert einer Exszindierungsklage, ÖJZ 1988, 41; Strigl, AnwBl 1988, 476 [Glosse]; Rechberger/Simotta, ExVerf2 Rz 378; Holzhammer, ZwVollstrR4 168; Heller/Berger/Stix, Kommentar 475; Fasching, Kommentar römisch eins 355 f). Diese Ansicht übernahm der Oberste Gerichtshof in späteren

unveröffentlichten Entscheidungen (3 Ob 26, 44 und 45/86 = RIS-Justiz

RS0001178; 3 Ob 71-75/84 = RIS-Justiz RS0001178). Sie wurde auch in 3

Ob 153/87 (AnwBl 1988, 476 [zustimmend Strigl] fortgeschrieben; im übrigen wurde dort für die Sonderfälle von Exszindierungsklagen wegen eines bei der Pfändung vorgefundenen Geldbetrags oder einer gepfändeten Geldforderung ausgesprochen, daß es keines Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bedarf, weil sich der Wert des Entscheidungsgegenstands aus dem Geldbetrag oder der Höhe der Geldforderung ergeben muß. In 3 Ob 25/90 (= RIS-Justiz RS0001178) wurde - gedanklich im Einklang mit dem sich aus § 57 JN ergebenden Grundsatz - hervorgehoben, daß die Bewertungsfrage nach dem Beschwerdegegenstand zu entscheiden und dabei die "Sicht des jeweiligen Revisionswerbers" maßgeblich ist. Danach ist für eine Revision des betreibenden Gläubigers als der beklagten Partei des Exszindierungsprozesses - darauf bezog sich der dort entschiedene Fall, wobei die betriebene Forderung unter dem Wert der exszindierten Sachen lag - jedenfalls die im Exekutionsverfahren hereinzubringende Forderung die Bewertungsobergrenze. Schließlich wurde in 3 Ob 36/94 (RZ 1995/56) wiederum betont, daß auf Exszindierungsklagen § 57 JN anzuwenden ist. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Danach kommt es hier - in der nachfolgend dargestellten Art - auf den Wert der klageweise in Anspruch genommenen Pfandobjekte an, soweit dieser die Höhe der betriebenen Forderung nicht erreicht.Ob 153/87 (AnwBl 1988, 476 [zustimmend Strigl] fortgeschrieben; im übrigen wurde dort für die Sonderfälle von Exszindierungsklagen wegen eines bei der Pfändung vorgefundenen Geldbetrags oder einer gepfändeten Geldforderung ausgesprochen, daß es keines Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO bedarf, weil sich der Wert des Entscheidungsgegenstands aus dem Geldbetrag oder der Höhe der Geldforderung ergeben muß. In 3 Ob 25/90 (= RIS-Justiz RS0001178) wurde - gedanklich im Einklang mit dem sich aus Paragraph 57, JN ergebenden Grundsatz - hervorgehoben, daß die Bewertungsfrage nach dem Beschwerdegegenstand zu entscheiden und dabei die "Sicht des jeweiligen Revisionswerbers" maßgeblich ist. Danach ist für eine Revision des betreibenden Gläubigers als der beklagten Partei des Exszindierungsprozesses - darauf bezog sich der dort entschiedene Fall, wobei die betriebene Forderung unter dem Wert der exszindierten Sachen lag - jedenfalls die im Exekutionsverfahren hereinzubringende Forderung die Bewertungsobergrenze. Schließlich wurde in 3 Ob 36/94 (RZ 1995/56) wiederum betont, daß auf Exszindierungsklagen Paragraph 57, JN anzuwenden ist. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Danach kommt es hier - in der nachfolgend dargestellten Art - auf den Wert der klageweise in Anspruch genommenen Pfandobjekte an, soweit dieser die Höhe der betriebenen Forderung nicht erreicht.

Gemäß § 55 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche unter den dort genannten Voraussetzungen zusammenzurechnen. Nach dessen Abs 5 gelten die Vorschriften der Abs 1 bis 4 unter anderem auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln. Daher ist die Frage der Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche gemäß § 500 Abs 3 auch für die Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nach den Regelungen des § 55 Abs 1 bis 3 JN zu beantworten. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist dabei nur jener Entscheidungsgegenstand von Bedeutung, über den das Berufungsgericht entschied.Gemäß Paragraph 55, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche unter den dort genannten Voraussetzungen zusammenzurechnen. Nach dessen Absatz 5, gelten die Vorschriften der Absatz eins bis 4 unter anderem auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln. Daher ist die Frage der Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche gemäß Paragraph 500, Absatz 3, auch für die Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nach den Regelungen des Paragraph 55, Absatz eins bis 3 JN zu beantworten. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist dabei nur jener Entscheidungsgegenstand von Bedeutung, über den das Berufungsgericht entschied.

Eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn diese unabhängig voneinander bestehen, also weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem einheitlichen Rechtsgrund abgeleitet werden und deshalb ein gesondertes rechtliches Schicksal haben können (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 55 JN mN aus der Rsp). Bei einer Exszindierungsklage sind daher die in objektiver Klagenhäufung verknüpften Ansprüche zusammenzurechnen, soweit diesen nach den Klagebehauptungen ein einheitlicher Rechtsgrund und eine einheitliche Erwerbsart zugrundeliegen (3 Ob 26, 44, 45/86 = RIS-Justiz RS0001178; 3 Ob 71-75/84 = RIS-Justiz RS0001178; EvBl 1970/366; Gitschthaler, ÖJZ 1988, 44 f;Eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn diese unabhängig voneinander bestehen, also weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem einheitlichen Rechtsgrund abgeleitet werden und deshalb ein gesondertes rechtliches Schicksal haben können (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu Paragraph 55, JN mN aus der Rsp). Bei einer Exszindierungsklage sind daher die in objektiver Klagenhäufung verknüpften Ansprüche zusammenzurechnen, soweit diesen nach den Klagebehauptungen ein einheitlicher Rechtsgrund und eine einheitliche Erwerbsart zugrundeliegen (3 Ob 26, 44, 45/86 = RIS-Justiz RS0001178; 3 Ob 71-75/84 = RIS-Justiz RS0001178; EvBl 1970/366; Gitschthaler, ÖJZ 1988, 44 f;

Heller/Berger/Stix, Kommentar 475; Holzhammer, ZwVollstrR4 168;

Rechberger/Simotta, ExVerfahren2 Rz 378).

Die Klägerin stützte die geltend gemachten Exszindierungsansprüche in Hinsicht auf die im Spruch bezeichneten Einzelfahrnisse und Fahrnisgruppen auf verschiedene Rechtsgründe und Erwerbsarten (Einantwortung im Erbweg nach drei Erblassern, Kauf, Schenkung und Zuschlag im exekutiven Versteigerungsverfahren). Eine Zusammenrechnung hat daher nur soweit zu erfolgen, als der behauptete Erwerb der klageweise in Anspruch genommenen Fahrnisse auf einheitlichen Rechtsgründen beruht, was hier sechs Bewertungsaussprüche erforderlich macht. Die für die Zusammenrechnung der verschiedenen Exszindierungsansprüche maßgeblichen Grundsätze wurden vom Gericht zweiter Instanz im grundsätzlichen ohnehin erkannt, jedoch nur auf die im Berufungsverfahren gemäß § 501 ZPO eintretenden Konsequenzen bezogen.Die Klägerin stützte die geltend gemachten Exszindierungsansprüche in Hinsicht auf die im Spruch bezeichneten Einzelfahrnisse und Fahrnisgruppen auf verschiedene Rechtsgründe und Erwerbsarten (Einantwortung im Erbweg nach drei Erblassern, Kauf, Schenkung und Zuschlag im exekutiven Versteigerungsverfahren). Eine Zusammenrechnung hat daher nur soweit zu erfolgen, als der behauptete Erwerb der klageweise in Anspruch genommenen Fahrnisse auf einheitlichen Rechtsgründen beruht, was hier sechs Bewertungsaussprüche erforderlich macht. Die für die Zusammenrechnung der verschiedenen Exszindierungsansprüche maßgeblichen Grundsätze wurden vom Gericht zweiter Instanz im grundsätzlichen ohnehin erkannt, jedoch nur auf die im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 501, ZPO eintretenden Konsequenzen bezogen.

Soweit die Geltendmachung mehrerer Exszindierungsansprüche hier mit einer subjektiven Klagenhäufung gegen mehrere Beklagte verschränkt ist, hat das keinen Einfluß auf die erforderlichen Bewertungsaussprüche, weil die Klagebehauptungen offenbar so zu verstehen sind, daß die Beklagten an der betriebenen Forderung solidarisch berechtigt sind. Die Beklagten werden demnach aufgrund der einzelnen nach Zusammenrechnung im dargelegten Umfang ermittelten und in objektiver Klagenhäufung geltend gemachten Begehren auch solidarisch in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht wird daher seinen undifferenzierten Bewertungsausspruch nach der hier erörterten Rechtslage durch die im Spruch angegebene Mehrzahl an Bewertungsaussprüchen zu ersetzen haben. Erst dann wird im übrigen beurteilbar sein, ob und wie weit die Revision der Beklagten entweder jedenfalls unzulässig oder als außerordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

Anmerkung

E46142 03A01197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00119.97I.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19970423_OGH0002_0030OB00119_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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