Norm
ZPO §84 Abs1 IRechtssatz
Selbst eine unzulässige objektive Klagenhäufung stellt bloß einen verbesserungsfähigen Formmangel dar, wenn das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist (so schon SZ 2/134).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080955Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020