Norm: StPO §295 Abs2StPO §359 Abs4StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Infolge analoger Anwendung des § 477 Abs 2 StPO (bzw. § 295 Abs 2 StPO) ist auch im Fall der nur zugunsten des Angeklagten erfolgten Wiederaufnahme des Strafverfahrens die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe an Stelle der ursprünglichen bedingten Freiheitsstrafe zwar grundsätzlich zulässig, jedoch von Antrag oder Zustimmung des Angeklagten abhängig. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: StPO §477 Abs1StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Das Vorliegen eines für eine Maßnahme gemäß § 477 Abs 1 StPO erforderlichen und auf der unrichtigen Gesetzesanwendung beruhenden Nachteils für den Angeklagten darf nicht mit dem Verbot der reformatio in peius (§ 477 Abs 2 StPO) verwechselt werden. Dieses Verbot wird erst aktuell, wenn in der Sache selbst entschieden wird. Entscheidungstexte 13 ... mehr lesen...
Norm: StPO §295 Abs2StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Mit der Novellierung der §§ 295 Abs 2, 477 Abs 2 StPO durch das StRÄG 1987 hat der Gesetzgeber eine Legalbewertung der unbedingten Geldstrafe als im Verhältnis zur bedingten Freiheitsstrafe strengere Sanktion vorgenommen (RZ 1990/67). Entscheidungstexte 15 Os 23/92 Entscheidungstext OGH 19.03.1992 15 Os 23/92 ... mehr lesen...
Norm: StPO §295 Abs2StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Hat die Staatsanwaltschaft zum Vorteil des Angeklagten die Strafart (Freiheitsstrafe statt Geldstrafe) und zu seinem Nachteil die Gewährung der bedingten Strafnachsicht bekämpft, weil sie die Verhängung einer milderen Strafart (Geldstrafe), zugleich aber (und insoweit zum Nachteil des Angeklagten) die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht begehrte, so bedarf es zur Stattgebung der solcherart ni... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 BStPO §293 Abs3StPO §295 Abs2StPO §359 Abs4StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich seit dem StRÄG 1987 punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmaß und bedingte Strafnachsicht, in jeweils gesonderter Bewertung, wobei aber dem Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt ist, im Interesse einer von ihm angestrebten Milderung der Strafart (Freiheitsstrafe) proz... mehr lesen...
Norm: StGB §19 Abs2StPO §290 Abs2 BStPO §477 Abs2
Rechtssatz: Auch die Höhe des Tagessatzes ist eine selbständige Strafkomponente und unterliegt dem Verschlimmerungsverbot. Entscheidungstexte 11 Os 106/83 Entscheidungstext OGH 28.06.1983 11 Os 106/83 Veröff: EvBl 1984/109 S 406 = SSt 54/53 9 Os 67/84 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 AStPO §293 Abs3StPO §369StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Das Verbot der reformatio in peius erstreckt sich nur auf das Strafübel und nicht auch auf das Adhäsionserkenntnis (SSt 12/44 ua). Entscheidungstexte 11 Os 30/81 Entscheidungstext OGH 25.03.1981 11 Os 30/81 12 Os 88/82 Entscheidungstext OGH 23.09.1982 12 Os 88/82 ... mehr lesen...
Norm: StGB §19 Abs1StPO §294 Abs2StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Wird mit Berufung lediglich die Zahl der Tagessätze bekämpft, ist eine Änderung auch der Höhe des einzelnen Tagessatzes dem Berufungsgericht verwehrt. Entscheidungstexte 11 Os 6/77 Entscheidungstext OGH 12.02.1977 11 Os 6/77 Veröff: RZ 1977/45 S 84 11 Os 167/76 Ents... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 AStPO §477 Abs2
Rechtssatz: Das Verbot der reformatio in peius gilt sowohl für die Höhe als auch für die Anzahl der Tagessätze. Eine Kompensation im Sinne einer Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze unter gleichzeitigen Erhöhung des Tagessatzes ist nach § 290 Abs 2 StPO unzulässig. Entscheidungstexte 13 Os 131/76 Entscheidungstext OGH 20.09.1976 13 Os 131/76 Ver... mehr lesen...
Norm: StGB §19StPO §290 Abs2StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Das Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. Wird über Berufung des Angeklagten anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe die ursprüngliche Freiheitsstrafe nicht übersteigen und es ist wegen der festen Relation des § 19 Abs 3 StGB auch die Anzahl der Tagessätze limitiert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 AStPO §293 Abs3StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Das sogenannte Verschlechterungsverbot gilt auch im wiederholten bezirksgerichtlichen Rechtsgang. Entscheidungstexte 11 Os 150/72 Entscheidungstext OGH 06.10.1972 11 Os 150/72 11 Os 106/83 Entscheidungstext OGH 28.06.1983 11 Os 106/83 Beisatz: Und ebenso für den... mehr lesen...
Norm: StPO §477 Abs1StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen liegt vor, wenn das Berufungsgericht abgesehen von dem Fehlen eines diesbezüglichen Antrages überhaupt, an Stelle einer bedingten Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe verhängt. Entscheidungstexte 11 Os 98/72 Entscheidungstext OGH 06.10.1972 11 Os 98/72 ... mehr lesen...
Norm: StPO §295 Abs2StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht infolge Berufung lediglich das Beschuldigten die gleiche Strafe verhängte, wie sie das Erstgericht zunächst mit Strafverfügung ausgesprochen, nach auf Einspruch durchgeführtem "ordentlichen Verfahren" jedoch niedriger ausgemessen hatte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 AStPO §295 Abs2StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Das Berufungsgericht, das infolge eines Rechtsmittel den Schuldspruch ändert und die Strafe neu bemißt, ist hinsichtlich der Strafzumessung und damit auch der Anwendung des BedVG außer durch die auch für das Gericht erster Instanz bestehenden gesetzlichen Beschränkungen nur durch das Verbot der reformatio in peius beschränkt. Wenn daher das Ersturteil nur von der Staatsanwaltschaft ... mehr lesen...
Norm: StPO §266 AStPO §290 Abs2StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für die vom Berufungsgericht verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zu der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe. Entscheidungstexte 12 Os 306/69 Entscheidungstext OGH 21.01.1970 12 Os 306/69 Veröff: SSt 41/2 European ... mehr lesen...
Norm: StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Durch die Umwandlung einer vorläufig nicht vollstreckbaren in eine sofort vollstreckbare Strafe wird eine strengere Strafe selbst dann verhängt, wenn gleichzeitig die Strafart oder das Strafausmaß zu Gunsten des Angeklagten geändert wird. Entscheidungstexte 5 Os 84/54 Entscheidungstext OGH 12.02.1954 5 Os 84/54 Veröff: EvBl 1954/222 S 322 ... mehr lesen...
Norm: StPO §477 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 477 Abs 2 StPO hindern das Berufungsgericht nicht, im Falle einer nur zugunsten des Angeklagten erhobenen Berufung die Tat einem strengeren Strafgesetze zu unterstellen, als vom Erstgericht angewendet wurde. Wenn jedoch durch die von dem Berufungsgerichte vorgenommene rechtliche Beurteilung der Tat mit dieser rechtliche Wirkungen verknüpft wären, die durch den Schuldspruch des erstinstanzl... mehr lesen...