Norm
StPO §295 Abs2Rechtssatz
Infolge analoger Anwendung des § 477 Abs 2 StPO (bzw. § 295 Abs 2 StPO) ist auch im Fall der nur zugunsten des Angeklagten erfolgten Wiederaufnahme des Strafverfahrens die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe an Stelle der ursprünglichen bedingten Freiheitsstrafe zwar grundsätzlich zulässig, jedoch von Antrag oder Zustimmung des Angeklagten abhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120193Dokumentnummer
JJR_20050831_OGH0002_0130OS00074_05I0000_001