Norm
StPO §477 Abs2Rechtssatz
Durch die Umwandlung einer vorläufig nicht vollstreckbaren in eine sofort vollstreckbare Strafe wird eine strengere Strafe selbst dann verhängt, wenn gleichzeitig die Strafart oder das Strafausmaß zu Gunsten des Angeklagten geändert wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vgl Entscheidung zu § 290 Abs 2 StPOEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0101963Dokumentnummer
JJR_19540212_OGH0002_0050OS00084_5400000_001