RS OGH 1972/5/25 9Os49/72 (9Os50/72)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1972
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Norm

StPO §295 Abs2
StPO §477 Abs2

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht infolge Berufung lediglich das Beschuldigten die gleiche Strafe verhängte, wie sie das Erstgericht zunächst mit Strafverfügung ausgesprochen, nach auf Einspruch durchgeführtem "ordentlichen Verfahren" jedoch niedriger ausgemessen hatte.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 49/72
    Entscheidungstext OGH 25.05.1972 9 Os 49/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100390

Dokumentnummer

JJR_19720525_OGH0002_0090OS00049_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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