Norm
StPO §295 Abs2Rechtssatz
Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht infolge Berufung lediglich das Beschuldigten die gleiche Strafe verhängte, wie sie das Erstgericht zunächst mit Strafverfügung ausgesprochen, nach auf Einspruch durchgeführtem "ordentlichen Verfahren" jedoch niedriger ausgemessen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100390Dokumentnummer
JJR_19720525_OGH0002_0090OS00049_7200000_001