Norm
StPO §477 Abs1Rechtssatz
Das Vorliegen eines für eine Maßnahme gemäß § 477 Abs 1 StPO erforderlichen und auf der unrichtigen Gesetzesanwendung beruhenden Nachteils für den Angeklagten darf nicht mit dem Verbot der reformatio in peius (§ 477 Abs 2 StPO) verwechselt werden. Dieses Verbot wird erst aktuell, wenn in der Sache selbst entschieden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101950Dokumentnummer
JJR_19940316_OGH0002_0130OS00008_9400000_003