Norm
StPO §290 Abs2 ARechtssatz
Das Verbot der reformatio in peius gilt sowohl für die Höhe als auch für die Anzahl der Tagessätze. Eine Kompensation im Sinne einer Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze unter gleichzeitigen Erhöhung des Tagessatzes ist nach § 290 Abs 2 StPO unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100646Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016