RS OGH 1976/9/20 13Os131/76, 13Os177/76 (13Os178/76), 11Os6/77, 11Os106/83, 9Os67/84, 12Os76/99, 14O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1976
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Norm

StPO §290 Abs2 A
StPO §477 Abs2

Rechtssatz

Das Verbot der reformatio in peius gilt sowohl für die Höhe als auch für die Anzahl der Tagessätze. Eine Kompensation im Sinne einer Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze unter gleichzeitigen Erhöhung des Tagessatzes ist nach § 290 Abs 2 StPO unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 131/76
    Entscheidungstext OGH 20.09.1976 13 Os 131/76
    Veröff: EvBl 1977/106 S 217
  • 13 Os 177/76
    Entscheidungstext OGH 12.12.1976 13 Os 177/76
  • 11 Os 6/77
    Entscheidungstext OGH 12.02.1977 11 Os 6/77
    Veröff: RZ 1977/45 S 84
  • 11 Os 106/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 11 Os 106/83
    Vgl auch; Beisatz: Auch die Höhe des Tagessatzes ist eine selbständige Strafkomponente und unterliegt dem Verschlimmerungsverbot. (T1) Veröff: EvBl 1984/109 S 406 = SSt 54/53
  • 9 Os 67/84
    Entscheidungstext OGH 29.05.1984 9 Os 67/84
    Beisatz: Dies selbst dann, wenn hiedurch das Gesamtausmaß der Strafe gegenüber dem ersten Rechtsgang nicht überschritten wird. (T2)
  • 12 Os 76/99
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 12 Os 76/99
    Auch
  • 14 Os 69/01
    Entscheidungstext OGH 03.07.2001 14 Os 69/01
    Vgl auch; Beisatz: Das prozessuale Verschlechterungsverbot geht den materiellrechtlichen Bestimmungen über die Strafbemessung vor. Es betrifft nicht die Gesamtsanktionslast, sondern jede einzelne Unrechtsfolge - bei in Tagessätzen bemessenen Geldstrafen jeden der Bemessungsaspekte (Anzahl und Höhe der Tagessätze) -, den Ausspruch bedingter Nachsicht und die Dauer der Probezeit je für sich. Ohne Verletzung des § 290 Abs 2 StPO darf solcherart keine Freiheitsstrafe, gleich welcher Höhe, an die Stelle einer zuvor verhängten Geldstrafe treten, eine Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe nur mit Maßgabe, dass die nach § 19 Abs 3 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe die Höhe der vorangegangenen Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf. Die - mit Bedacht normierte - Beschränkung auf den Sanktionenbereich hat notwendigerweise zur Folge, dass eine Verschlechterung auch dann nicht eintreten darf, wenn die Strafe angesichts veränderter rechtlicher Unterstellung unterhalb des daraus resultierenden Strafrahmens zu liegen kommt, sodass es des Rückgriffs auf §§ 41 f StGB nur im Fall einer Milderung gegenüber der vorangegangenen Strafe bedarf. Den in Strafdrohung und konkreter Strafe bestehenden Befugnisgrenzen für die Anwendung der §§ 37, 43a StGB aber wird durch § 290 Abs 2 StPO nicht derogiert. (T3)
  • 14 Os 163/03
    Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 163/03
    Auch; nur: Das Verbot der reformatio in peius gilt sowohl für die Höhe als auch für die Anzahl der Tagessätze. (T4)
  • 13 Os 47/09z
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 47/09z
    Auch; Beisatz: Bei einer Geldstrafe bilden Anzahl und Höhe des Tagessatzes selbstständige und je für sich dem Verbot der reformatio in peius unterliegende Strafkomponenten. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist demnach auch bei Anhebung bloß eines dieser Sanktionselemente gegeben, selbst wenn - wie hier - das Gesamtausmaß der (Geld-)Strafe gegenüber dem ersten Rechtsgang nicht überschritten wird. (T5)
  • 12 Os 29/15d
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 12 Os 29/15d
    Auch
  • 12 Os 58/16w
    Entscheidungstext OGH 16.06.2016 12 Os 58/16w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100646

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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